2.2.3 Ein Darlehen liegt vor, wenn der Darleiher sich zur Übertragung einer Geldsumme und der Borger sich zur Rückerstattung in gleicher Menge verpflichtet (Art. 312 OR). Eine Zinsabrede ist möglich, aber nicht wesentlich für das Zustandekommen des Vertrages (Art. 313 OR).