2.2.1 Ein Mietvertrag setzt nach Art. 253 OR eine Einigung der Parteien voraus, bei welcher der Vermieter sich verpflichtet, dem Mieter eine Sache gegen einen Mietzins zum Gebrauch zu überlassen. Typwesentlich ist damit die entgeltliche Gebrauchsüberlassung. Das Bundesgericht macht von Ausnahmen abgesehen die Gültigkeit des Vertrages auch von der Vereinbarung eines Mietzinses in bestimmter Höhe abhängig (BGE 119 II 347). 2.2.2 Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache stellt Gebrauchsleihe nach Art. 305 ff. OR dar.