Dem widersprach das Bundesgericht in E. 3.2 und hielt fest, die Klägerin habe einen schriftlichen Vertrag vorgelegt, in welchem neben einer Drittperson auch der Beklagte als Mieter genannt sei. Diesfalls obliege es der Gegenseite zu beweisen, dass der wirkliche Wille der Parteien auf eine blosse kumulative Schuldübernahme gegangen sei: