Für die Abgrenzung einer kumulativen Schuldübernahme von einer Mitmieterstellung liefert das bundesgerichtliche Urteil 4C.103/2006 vom 3. Juli 2006 ein illustratives Beispiel: Die Vorinstanzen hatten dort angenommen, die Klägerin habe keinen Beweis dafür vorgelegt, dass das Verhältnis des Beklagten zum Vertrag über eine kumulative Schuldübernahme (lediglich für Mietzinse und Nebenkosten, nicht aber für Forderungen aus Schadenersatz) hinausgegangen sei. Dem widersprach das Bundesgericht in E. 3.2 und hielt fest, die Klägerin habe einen schriftlichen Vertrag vorgelegt, in welchem neben einer Drittperson auch der Beklagte als Mieter genannt sei.