Bei der Bewertung des Verhaltens der Parteien ist die Sicht des vernünftigen und korrekten Vertragspartners massgeblich. Ohne gegenteilige Indizien darf daher nicht angenommen werden, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 132 III 24 E. 4; BGE 131 III 606 E. 4.1 = Pra 2006 Nr. 80; BGE 122 III 420 E. 3a). Nach der sogenannten Unklarheitsregel sind mehrdeutige Wen- - 12 - dungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, welche sie verfasst hat (BGE 124 III 155 E. 1.b m.w.H.).