Die Rechtsanwendung hat dagegen wie erwähnt von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 57 ZPO). Daraus folgt, dass selbst eine übereinstimmende Behauptung der Parteien hinsichtlich der Natur eines Vertragsverhältnisses für das Gericht nicht massgeblich ist. Vielmehr hat es über die Qualifikation des Vertragsverhältnisses aufgrund der (übereinstimmenden oder erwiesenen) substantiierten Behauptungen der Parteien zu befinden.