Dem ist nicht so. Das Rechtsöffnungsverfahren stellt gemäss Art. 1 lit. c ZPO ein selbständiges Gerichtsverfahren im Rahmen einer Betreibung dar, bei welchem es entgegen der Meinung beider Parteien nicht etwa um die Forderung als solche, sondern um die Frage geht, ob der Antrag auf provisorische Rechtsöffnung in der hängigen Betreibung begründet ist oder nicht. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens sind allein vom Rechtsöffnungsgericht zu regeln. Ist eine Partei damit nicht einverstanden, hat sie Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid einzulegen. Andernfalls erwächst das Kosten- und Entschädigungsdispositiv in Rechtskraft.