den, dass die Widerklage auch noch in der Stellungnahme zur Klage erfolgen kann, welche der Beklagte vorliegend zur Präzisierung der Widerklage nutzte. 3. Abgeurteilte Sache Im Aberkennungsverfahren verlangt die Klägerin mit Ziff. 2 ihrer Anträge unter anderem, die Rechtsöffnungskosten von Fr. 500.– sowie die dem Beklagten zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3'000.– seien "abzuerkennen". Wie aus der Klagebegründung hervorgeht, stellt sie sich auf den Standpunkt, da die Forderung nicht bestehe, sei die provisorische Rechtsöffnung zu Unrecht erteilt worden. - 10 -