Falsch ist auch, dass ein Interessenkonflikt der Rechtsanwältinnen bestand: Das Betreibungsamt war sehr wohl berechtigt, auf die Rechtsanwältinnen des Beklagten und Arrestschuldners zurückzugreifen, denn bezüglich der Frage des Kündigungsschutzes bestanden keine Konflikte zwischen Gläubiger und Schuldner. Solche sind jedenfalls nicht substantiiert behauptet worden. Umso mehr war der Betreibungsbeamte nach Entzug der Vollmacht für die Rechtsanwältinnen des Beklagten berechtigt, sich deren Plädoyer zu eigen zu machen. Das Schlichtungsverfahren ist demzufolge korrekt durchgeführt worden. Auch die Widerklage ist somit rechtshängig. Nur der Vollständigkeit halber kann darauf verwiesen wer-