Das von ihnen redigierte Plädoyer sei dennoch vom Betreibungsbeamten verlesen worden. Darin habe das Betreibungsamt Zürich 7 Widerklage -9- erhoben und diese nach Vorgabe des ursprünglichen Vermieters und seiner Rechtsvertretung begründet. Ob dies im Interesse des Arrestgläubigers gewesen sei, habe das Betreibungsamt nicht abgeklärt. Das Betreibungsamt habe nicht rechtsgültig Widerklage erhoben. Das Betreibungsamt habe nicht selbst darüber entscheiden können, ob Widerklage zu erheben sei. Das Schlichtungsverfahren sei dadurch seines Zwecks beraubt worden und die Klagebewilligung sei ungültig.