Sowohl das mit der Zwangsverwaltung beauftragte Betreibungsamt Zürich 7 als auch der Beklagte und Arrestschuldner seien durch die gleichen Anwältinnen vertreten gewesen, dies obschon sich der Arrestgläubiger noch gar nicht dazu habe äussern können, ob er mit der Weiterführung der zwangsrechtlichen Verwaltung und mit seiner Vertretung durch diese Rechtsanwältinnen einverstanden sei. Auf die Doppelvertretung aufmerksam gemacht, habe das Betreibungsamt Zürich 7 während der Verhandlung diesen Rechtsanwältinnen die Vollmacht entzogen. Das von ihnen redigierte Plädoyer sei dennoch vom Betreibungsbeamten verlesen worden.