Es sei trotz ausstehender Antwort des Arrestgläubigers [betreffend Weiterführung der Zwangsverwaltung und Vertretung durch die mit dem Kündigungsschutzverfahren durch den Beklagten beauftragten Rechtsanwältinnen] verhandelt worden. Sowohl das mit der Zwangsverwaltung beauftragte Betreibungsamt Zürich 7 als auch der Beklagte und Arrestschuldner seien durch die gleichen Anwältinnen vertreten gewesen, dies obschon sich der Arrestgläubiger noch gar nicht dazu habe äussern können, ob er mit der Weiterführung der zwangsrechtlichen Verwaltung und mit seiner Vertretung durch diese Rechtsanwältinnen einverstanden sei.