Die Klägerin brachte vor, das Betreibungsamt Zürich 7 habe im Kündigungsschutzverfahren ohne Instruktionen des Arrestgläubigers an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen. Es sei trotz ausstehender Antwort des Arrestgläubigers [betreffend Weiterführung der Zwangsverwaltung und Vertretung durch die mit dem Kündigungsschutzverfahren durch den Beklagten beauftragten Rechtsanwältinnen] verhandelt worden.