BGE 142 III 413, E. 2.2.5; BGE 138 III 788 E. 4.2), im ordentlichen Verfahren dagegen grundsätzlich bis zum Beginn der ersten Parteivorträge in der Hauptverhandlung, soweit kein zweiter Schriftenwechsel und keine zu Parteivorträgen dienende Instruktionsverhandlung stattgefunden hat (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Verhaltensweisen der Parteien in Parallelprozessen stellen gerichtsnotorische Tatsachen dar und sind daher nach Art. 151 ZPO in beiden Verfahren verwertbar. Soweit sie aus den Akten des anderen Verfahrens hervorgehen, sind sie nach der genannten Bestimmung nicht beweisbedürftig (KUKO ZPO-SCHMID, Art. 151 N 4). 2. Klagebewilligung MB170012