1.3 Für Prozesse betreffend Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), während für eine Aberkennungsklage das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt, soweit der Streitwert Fr. 30'000.– übersteigt (Art. 219 ff. i.V.m. 243 Abs. 1 ZPO). Im ordentlichen Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime. Es ist gemäss Art. 55 ZPO Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche ihres Streits vorzutragen. Das Gericht darf dem Urteil nur behauptete Tatsachen zugrunde legen. Im vereinfachten Kündigungsschutzverfahren gilt dagegen die soziale Untersuchungsmaxime.