Ziff. 21 des von den Parteien vorgelegten Vertrags sieht den Lageort der Sache als Gerichtsstand und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts vor. Legt man die Klausel wie erwähnt autonom aus, so hat sie unabhängig von der Frage Bestand, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist und welche Natur ein solcher aufweist. Der gewählte Gerichtsstand entspricht zudem dem nach dem nationalen Recht zugunsten der Mieterseite statuierten teilzwingenden Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache (vgl. Art. 33 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO), so dass mit Sicherheit nicht von einer missbräuchlichen Wahl gesprochen werden kann.