Gerichtsstandsklauseln in Verträgen sind autonom auszulegen. Sie gelten also selbst dann, wenn die Gültigkeit des Vertrages, der sie enthält, umstritten oder fraglich ist. -7- Nach 119 Abs. 1 und 2 IPRG ist bei Verträgen über Grundstücke in der Schweiz schweizerisches Recht anwendbar, soweit die Parteien kein anderes Recht gewählt haben.