IPRG kann auch am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung geklagt werden, wenn diese in der Schweiz zu erbringen ist. Wäre von einem Mietvertrag auszugehen, so liegt jedenfalls der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung in der Schweiz (vgl. zur identischen Rechtslage bei der Klage gestützt auf das Recht der einfachen Gesellschaft unter Konkubinatspartnern BGE 142 III 466). Gerichtsstandsvereinbarungen sind bei mietrechtlichen Streitigkeiten gemäss nach Art. 5 IPRG grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedenfalls soweit nicht einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. Gerichtsstandsklauseln in Verträgen sind autonom auszulegen.