1.2 Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige, die Klägerin mit Wohnsitz in der Schweiz, der Beklagte mit Wohnsitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Mangels eines Staatsvertrages zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Schweiz gilt für die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Nach Art. 112 Abs. 1 IPRG sind für Vertragsklagen die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Gemäss Art. 113 IPRG kann auch am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung geklagt werden, wenn diese in der Schweiz zu erbringen ist.