Immerhin behauptet sie im Kündigungsschutzverfahren die Nichtigkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen und auf das Mietrecht gestützten Kündigung und bestreitet im Aberkennungsverfahren den Bestand der vom Beklagten behaupteten Mietzinsforderung. Das genügt zur Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts, denn eine missbräuchliche Berufung auf das Mietrecht ist nicht ersichtlich.