Die Parteien der vorliegenden Prozesse sind sich über Bestand und Inhalt eines Rechtsverhältnisses uneins, das beide als Mietverhältnis bezeichnen, auch wenn sie beide Einschränkungen und Vorbehalte anbringen. Die für die Zuständigkeitsfrage primär massgebliche Darstellung der Klägerin erweist sich dabei zwar als inkonsistent (dazu später). Immerhin behauptet sie im Kündigungsschutzverfahren die Nichtigkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen und auf das Mietrecht gestützten Kündigung und bestreitet im Aberkennungsverfahren den Bestand der vom Beklagten behaupteten Mietzinsforderung.