vante Tatsache nicht bewiesen werden kann, weist das Gericht die Klage mit einem (der Rechtskraft fähigen) Entscheid ab. Es kann aber nicht mehr auf seinen Eintretensentscheid zurückkommen und auf die Sache nicht eintreten (BGE 141 III 294; vgl. zur zwischendurch schwankenden Rechtsprechung LEUENBERGER, ZBJV 2017, S. 246 f.; BSK ZPO-KAISER JOB, 3. Aufl., Art. 33 N 21).