Vom Bestand eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien ein Mietverhältnis hängt aber nicht nur die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts ab: Ebenso setzen der (materielle) Anspruch auf Kündigungsschutz und Erstreckung und die Mietzinsforderung des Beklagten einen solchen Vertrag voraus.