3.2. Bereits mit Eingabe vom 30. Mai 2017 (Datum Poststempel) hatte die Klägerin auch die vorliegende Aberkennungsklage eingereicht (MD170002 […]). Der mit Beschluss vom 1. Juni 2017 von der Klägerin verlangte Kostenvorschuss wurde innert Nachfrist geleistet. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2017 wurde dem Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt, welche innert erstreckter Frist am 16. August 2017 einging.