3.1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Datum Poststempel) machte die Klägerin das Kündigungsschutzverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich anhängig. Nach Arrestlegung auf das streitgegenständliche Mietobjekt, mit welcher dessen Zwangsverwaltung einherging, wurde der Beklagte im Rubrum durch das zuständige Betreibungsamt Zürich 7 ersetzt. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2017 erhob der Beklagte Widerklage. Es konnte keine Einigung erzielt werden und der Klägerin wurde gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt.