2.6. Bereits zuvor hatte der Beklagte die Klägerin wegen seiner Meinung nach ausstehender Mietzinsen der Monate Oktober 2015 bis Januar 2017 betrieben und für eine Forderung von Fr. 48'000.– (16 Monate à Fr. 3'000.–) plus 5% Zins seit 17. Mai 2016 beim Betreibungsamt Zürich 7 einen Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2017 erwirkt. Die Klägerin vermochte den Mietvertrag als provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften, so dass mit Urteil des Einzelgerichts Audienz vom 9. Mai 2017 dem Beklagten provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 48'000.– plus 5% Zins seit 17. Mai 2016 erteilt wurde. 3. Prozessgeschichte