2.5. Mit Arrestbefehl vom 13. Februar 2017 wurde auf dem der Klägerin vermieteten Grundstück (…) Arrest gelegt. Mit Einschreiben vom 7. März 2017 informierte das Betreibungsamt Zürich 7 den Arrestgläubiger G. über die zwangsrechtliche Verwaltung der verarrestierten Liegenschaft und forderte ihn auf mitzuteilen, ob er an der Weiterführung der Verwaltung festhalte oder verzichte. Innert erstreckter Frist verzichtete der Arrestgläubiger auf die Weiterführung der betreibungsrechtlichen Zwangsverwaltung. -4-