Mit Einschreiben vom 16. November 2016stellte der Beklagte der Klägerin eine Mahnung betreffend ausstehende Mietzinse für die Monate Oktober 2015 bis November 2016 mit Kündigungsandrohung zu und kündigte ihr anschliessend gestützt auf Art. 257d OR mit amtlichem Formular vom 23. Dezember 2016 auf den 31. Januar 2017 wegen Zahlungsverzugs.