2.4. Mitte August 2016 veranlasste der Beklagte ein DNA-Test, gemäss welchem T. nicht sein leibliches Kind ist. Mit amtlichen Formularen vom 4. Oktober sowie 22. August 2016 kündigte der Beklagte der Klägerin das Mietverhältnis auf den 30. November 2016, wobei er vor der Schlichtungsbehörde die Nichtigkeit der Kündigungen aus formellen Gründen anerkannte. Mit Einschreiben vom 16. November 2016stellte der Beklagte der Klägerin eine Mahnung betreffend ausstehende Mietzinse für die Monate Oktober 2015 bis November 2016 mit Kündigungsandrohung zu und kündigte ihr anschliessend gestützt auf Art.