2.2. Mit E-Mail vom 14. August 2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, € 200'000.– auf ein Konto bei der X.-Bank zu überweisen, welches auf seinen Namen lautet. Daraufhin tätigte die Klägerin am 19. August 2015 eine (…) Überweisung in genannter Höhe auf die angegebene IBAN-Nummer mit der Bemerkung "Anzahlung für die Wohnung". In der Folge kaufte der Beklagte die 5-Zimmer- Wohnung, Appartement C, an der N.-strasse in Zürich, und figuriert seither im Grundbuch als Eigentümer.