2.1. Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend Klägerin) war bis im Sommer 2016 mit dem Beklagten und Widerkläger (nachfolgend Beklagter) liiert. Am 11. Mai 2012 wurde die Klägerin Mutter der Tochter T., welche der Beklagte am 22. Mai 2012 auf dem Standesamt X. anerkannte. Sodann brachte die Klägerin am 16. Dezember 2015 den Sohn S. zur Welt, dessen Vaterschaft der Beklagte ebenfalls anerkannte. Mittlerweile ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beklagte bei beiden Kindern einen Vaterschaftstest hat durchführen lassen und dass danach nur S., nicht aber T. vom Beklagten stammt.