1. Vorbemerkung (…) [D]ie Parteien [führen] gegeneinander einerseits ein Kündigungsschutz- bzw. Ausweisungsverfahren und andererseits einen Aberkennungsprozess. Die unterschiedliche Verfahrensart lässt eine gerichtliche Vereinigung der beiden Prozesse nicht als opportun erscheinen. Da indessen beide Verfahren zusammen geführt wurden und sich nun gleichzeitig als spruchreif erweisen und da überdies die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht, sind beide Urteile in einer einzigen Urkunde zu erlassen und zu begründen. (…) 2. Sachverhalt