{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nPAHUD, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 227 N 15). Bei der Vorinstanz als\nMietgericht handelt es sich um ein Fachgericht. Es ist gestützt auf § 21 Abs. 1\nGOG/ZH für Streitigkeiten aus Miet- (Art. 253a OR) und aus Pachtverhältnissen\n(Art. 276 OR) zuständig. In diesem Rahmen erachtete sich die Vorinstanz richtigerweise als sachlich zuständig für eine gestützt auf eine Zahlungsverzugskündigung i.S.v. Art. 257d Abs. 2 OR verlangte Ausweisung aus einer Wohnung. Nicht\nzuständig ist sie aber für die Beurteilung auf Herausgabe einer Wohnung im Falle\neiner Gebrauchsleihe. Ebenso wenig ist das Mietgericht sachlich zuständig für die\nLiquidation einer einfachen Gesellschaft. Auf eine Klageänderung wäre bereits\ndurch die Vorinstanz nicht einzutreten gewesen (BSK ZPO-W ILLISEGGER, a.a.O.,\nArt. 227 N 41). Zusätzlich ist zu beachten, dass die entsprechenden Ansprüche\nsodann aufgrund des Streitwertes ohne weiteres im ordentlichen Verfahren zu behandeln wären, weshalb auch eine andere Verfahrensart als bei der Vorinstanz zur\nAnwendung gelangte.\n\n2.3.4. Folglich wäre die Berufung auch aus diesem Grund abzuweisen, resp. wäre\ndarauf nicht einzutreten.\n\n3. Fazit\n\nDie Berufung ist aus verschiedenen unabhängig voneinander bestehenden\nGründen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Letztlich offen bleiben kann, wie das Verhältnis zwischen den Parteien rechtlich zu qualifizieren wäre,\nresp. ob die Qualifikation durch die Vorinstanz zutrifft. Gesichert ist heute, dass kein\nZahlungsverzug i.S. des Art. 257d OR vorlag. Die Kündigung des Mietvertrages hat\nkeine Gültigkeit, und ein Ausweisungsanspruch aus Mietvertragsrecht besteht nicht.\nDer Entscheid der Vorinstanz ist richtig.\n\nIV.\nKosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1. Die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem\nAusgang entsprechend zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der\nEntscheidgebühr sowie der Parteientschädigung im angefochtenen Entscheid wurde nicht beanstandet, weshalb es bei dieser bleibt. Das führt zur gesamthaften Bestätigung des angefochtenen Urteils.\n- 46 -\n\n2. Beim Streit um die Gültigkeit einer Kündigung berechnet sich der Streitwert\ndes Rechtsmittelverfahrens nach dem Bruttomietzins bis zum Ablauf der dreijährigen Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR zuzüglich der ordentlichen Kündigungsfrist. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Sperrfrist und der dreimonatigen\nKündigungsfrist (vgl. act. 3/9) kann der Vertrag frühestens nach 39 Monaten aufgelöst werden, was bei einem Bruttomietzins von Fr. 3'000.– (vgl. act. 3/9) einem\nStreitwert von Fr. 117'000.– entspricht. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in\nAnwendung von § 4 Abs. 1–3, § 7 lit. a und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr.\n4'200.– festzusetzen. Sie ist dem Beklagten aufzuerlegen.\n\nDer Klägerin ist sodann gestützt auf § 4 Abs. 1 u. 3, § 11 Abs. 1 sowie § 13\nAbs. 1 und 2 AnwGebV eine Parteientschädigung zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer\nzuzusprechen.\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde\ndes Bezirkes Zürich. Ausgabe 2019, 29. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber; Dr. R.\nWeber, Mietgerichtspräsident\n"}