{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\n2.3.3.1 Im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich die Zulässigkeit einer Klageänderung nach Art. 227 ZPO. Demnach bedarf es eines sachlichen Zusammenhangs\nzum bisherigen Anspruch (Abs. 1 lit. a) oder der Zustimmung der Gegenpartei\n(Abs. 1 lit. b), sowie der sachlichen Zuständigkeit des urteilenden Gerichts, ansonsten – bei Übersteigung der sachlichen Zuständigkeit aufgrund des Streitwerts – eine Überweisung an das zuständige Gericht zu erfolgen hätte (Art. 227 Abs. 2 ZPO).\nZusätzlich zu diesen Voraussetzungen muss die Klageänderung im Berufungsverfahren auf neuen Tatsachen und Beweismitteln (gemeint sind sowohl echte als\nauch unechten Noven, vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N 14) beruhen\n(Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO).\n\n2.3.3.2 Die erfolgte Klageänderung vor Berufungsinstanz findet ihre Grundlage vordergründig in der vom vorinstanzlich vertretenen Standpunkt des Beklagten abweichenden rechtlichen Würdigung des Lebenssachverhaltes durch die Vorinstanz. Sie\ngründet insofern weder auf neuen Tatsachen noch auf neuen Beweismitteln. Entsprechend mangelt es an dieser Voraussetzung für eine Klageänderung im Berufungsverfahren, weshalb eine solche nicht zulässig ist.\n\nIn Bezug auf die Geltendmachung einer Gebrauchsleihe wäre ohnehin zusätzlich zu beachten, dass die diesbezüglichen Vorbringen – worauf schon hingewiesen\nwurde – unzulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO darstellen. So umfasst die Geltendmachung eines gänzlich anderen Vertragsverhältnisses durch den\nBeklagten auch die Behauptung, zwischen den Parteien liege ein anderer tatsächlicher (auch: natürlicher) Konsens vor als beim ursprünglich behaupteten Vertragsverhältnis. Während im Rahmen eines Mietverhältnisses die wesentlichen Vertragspunkte die Überlassung einer Sache gegen Leistung eines Mietzinses sind\nund zwischen den Parteien diesbezüglich Einigkeit vorliegen muss, bedarf es bei\nder Gebrauchsleihe des Konsenses bezüglich der Überlassung einer Sache zum\nGebrauch auf (bestimmte oder unbestimmte) Zeit; die Leihe ist zwingend unentgeltlich (vgl. u.a. BGE 136 III 189, E. 3.2.). Das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses ist eine Tatfrage (vgl. z.B. BGer 5A_127/2013 vom 1. Juli 2013, E. 4.1.). Soweit\nder Beklagte hier einen anderen tatsächlichen Konsens behauptet als vor Vo-\n- 44 -\n\nrinstanz, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, welche nur unter\nden Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten wäre. Indes stellt die\nBehauptung dieses anderen Konsenses weder ein echtes Novum dar, noch ist dargetan, dieser Umstand habe trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden können. Die Klageänderung wäre daher auch unter diesem Aspekt nicht möglich.\n\nErgänzend ist festzuhalten, dass entgegen dem Beklagten zwischen den Parteien auch nicht unstrittig ist, der Beklagte habe der Klägerin die Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Klägerin machte vor Vorinstanz vielmehr geltend, der Verzicht auf Mietzins habe einen Unterhaltsbeitrag des Beklagten dargestellt, zum andern schulde der Beklagte ihr noch Geld aus einem Darlehen, weshalb dieses mit dem geforderten Mietzins zu verrechnen sei. Ein Zahlungsrückstand liege deshalb nicht vor. Darin zeigt sich ihr Standpunkt, der Erlass des Mietzinses sei Folge von Verpflichtungen, welche der Beklagte ihr gegenüber hat. Die\nKlägerin ist folglich nicht der Ansicht, dass ihr die Wohnung unentgeltlich überlassen worden wäre.\n\n2.3.3.3 Die Klageänderung ist aus einem Weiteren Grund unzulässig, und wäre es\nbereits vor Vorinstanz gewesen (wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz bemerkte,\nvgl. [Entscheid MG] E. 3.2.5 in fine): Das mit der bisherigen Klage befasste Gericht\nmuss auch für die geänderte Klage sachlich zuständig sein. Die sachliche Zuständigkeit kann sich einerseits aufgrund des Streitwertes (vgl. auch Art. 227 Abs. 2\nZPO), andererseits aus der Natur der Sache ergeben. Denn obwohl die Voraussetzungen für die Figur der Klageänderung speziell normiert sind, muss eine geänderte Klage grundsätzlich auch die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllen (vgl.\nArt. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; vgl. BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 227 N 39).\nBei einer sich aus dem Streitgegenstand ergebenden Zuständigkeit eines Sachgerichts ist eine Klageänderung folglich nur zulässig, wenn auch der geänderte oder\nneue Anspruch in die Sachkompetenz dieses Gerichts fällt. In einem Verfahren vor\neinem kantonalen Arbeits-, Miet- oder Handelsgericht kann deshalb keine Klageänderung angehoben werden, falls der neue oder geänderte Anspruch bei selbständiger Erhebung in die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen würde\n(BK ZPO-KILLIAS, Art. 227 N 34 f; BSK ZPO-WILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 41;\n- 45 -\n\n"}