{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\n2.3.1. Eine Klageänderung ist namentlich in einer Änderung des Streitgegenstandes zu erblicken, welcher mit der Rechtshängigkeit einer Klage, bei der Widerklage\ndaher mit deren Erhebung, fixiert wird. Der klagenden Partei soll es nach Fixierung\ndes Streitgegenstandes grundsätzlich nicht mehr möglich sein, ihre Ansprüche abzuändern, weil sonst die Gefahr einer Prozessverschleppung droht und zudem die\nbeklagte Partei zwecks sachgerechter Verteidigung Klarheit über die gegen sie im\nProzess erhobenen Ansprüche haben muss. Dennoch ist unter gewissen Voraussetzung eine Klageänderung zulässig. Es soll verhindert werden, dass ein hängiger\nProzess auf einer ungenügenden oder unrichtigen Grundlage zu Ende geführt werden muss (BK ZPO-KILLIAS, Art. 227 N 1 f. m.w.H.). In einem ersten Schritt ist daher zu beurteilen, ob eine Klageänderung vorliegt, in einem zweiten Schritt sodann,\nob eine solche zulässig ist.\n\n2.3.2.1 Die Klageänderung kann – gerade bei nicht individualisierten Forderungen –\nin der Änderung des Rechtsbegehrens bestehen. Sie liegt in einer inhaltlichen Änderung der (bisherigen) Rechtsbegehren, mit welchen mehr, Zusätzliches oder Anderes verlangt wird. Im Sinne eines zweigliedrigen Verständnisses des Streitgegenstandes kann die Klageänderung aber auch in der Änderung des Klagefundaments, das heisst des der Klage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts bestehen. Darunter ist der gesamte Komplex von Tatsachen zu verstehen, aus welchen\ndie Klage abgeleitet wird. Die klagende Partei, welche ihren Anspruch auf einen\nanderen Lebenssachverhalt abstellt, der einen neuen Streitgegenstand begründet,\nmacht damit einen neuen Anspruch geltend, dies unabhängig davon, ob das oder\ndie Rechtsbegehren im Wortlaut geändert werden (BGE 123 III 18, E. 2a; SUTTER-\nSOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 385; BK-ZPO-KILLIAS,\nArt. 227 N 6 ff.; OGer ZH LA160008 vom 24. August 2016, E. III.; im Weiteren KU-\nKO ZPO-NAEGELI/MAYHALL, 2. Aufl. 2014, Art. 227 N 5 ff., insb. N 16 f. m.V.a. BGE\n139 III 126 E. 3.2.1. u. 3.2.3.; vgl. auch OGer ZH LB060110 vom 11. Dezember\n2007, E. 3). Eine Klageänderung liegt damit beispielweise vor, wenn eine Geldfor-\n- 42 -\n\nderung (in gleicher Höhe) nachträglich mit einem anderen Lebenssachverhalt begründet wird (BK-ZPO-KILLIAS, Art. 227 N 8).\n\n2.3.2.2 Aus Rechtsbegehren und Begründung der Widerklage vor Vorinstanz ergibt\nsich, dass die Ausweisung der Klägerin verlangt wird, weil sie ihrer sich aus Mietvertrag ergebenden Pflicht zur Zahlung des Mietzinses nicht nachgekommen und in\nder Folge eine gültige Kündigung ausgesprochen worden sei. Damit war der Streitgegenstand der Widerklage fixiert. Insbesondere ergibt eine Auslegung von\nRechtsbegehren und Begründung nach Treu und Glauben – entgegen dem Beklagten – nicht, dass damit auch zeitgleich die Liquidation einer einfachen Gesellschaft\nbeantragt wurde.\n\nDie Ausweisung der Klägerin wurde durch den Beklagten vor Vorinstanz also\nmit einer angeblichen Verletzung des Mietvertrages durch Nichtbezahlung des\nMietzinses und der folglich am 23. Dezember 2016 ausgesprochenen Kündigung\nbegründet. Mit der Berufung macht der Beklagte als Hauptstandpunkt wie gezeigt\nneu geltend, es liege eine Gebrauchsleihe vor. Damit behauptet er nicht nur das\nVorliegen eines anderen Konsenses resp. anderen Vertrags als vor Vorinstanz (und\ndamit einen anderen Lebenssachverhalt, vgl. dazu noch nachfolgend), sondern\nauch, er könne gestützt auf diesen Vertrag die Wohnung ohnehin jederzeit zurückverlangen und habe dies mit der ausgesprochenen Kündigung auch getan. Eventualiter stellt er sich (für den Fall, dass er mit seinem Hauptstandpunkt nicht durchdringen sollte und von einer einfachen Gesellschaft ausgegangen würde) auf den\nStandpunkt, er habe durch diverse Handlungen (Beendigung der Beziehung, Anfechtung der Vaterschaft, Ankündigung der Kündigung nach Mietvertragsrecht, Zustellung der Zahlungsverzugskündigungen vom 4. Oktober 2016 und 23. Dezember\n2016) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Beziehung mehr\nwolle und die Klägerin aus der Wohnung ausziehen solle. Damit habe er implizit\nerklärt, der Verbleib in der einfachen Gesellschaft sei für ihn nicht mehr zumutbar.\nDamit liege eine Auflösungserklärung der einfachen Gesellschaft vor und er verlange die Liquidation der einfachen Gesellschaft und in diesem Rahmen die Rückgabe\nder Wohnung an sich. Mit dieser Begründung seines Anspruchs auf Herausgabe\nder Wohnung, welche von seinem vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt im Tatsächlichen erheblich abweicht, ändert der Beklagte im Berufungsverfahren das\n- 43 -\n\nFundament seiner Klage. Das Vorliegen einer Klageänderung ist zu bejahen. Zu\nprüfen bleibt, ob eine solche Klageänderung hier zulässig ist.\n\n"}