{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nmittels Mahnung die Bezahlung des Mietzinses, und er drohte ihr für den Fall der\nNichtbezahlung innert Frist mit der Kündigung. Schliesslich kündigte er der Klägerin\nunter Verwendung des gesetzlich für die Kündigung von Mietverhältnissen über\nWohn- und Geschäftsräume im Sinne von Art. 266l und Art. 298 OR vorgeschriebenen, amtlich genehmigten Formulars mit der Begründung \"Zahlungsverzug\n(Art. 257d OR)\". Damit bediente er sich ausdrücklich eines ausserordentlichen\nKündigungsgrundes des Mietrechts und hielt die mietrechtlichen Spezialvorschriften\nfür eine Kündigung ein. Den Standpunkt, Mietzins sei geschuldet und fällig, unterstrich er durch eine Betreibung der Klägerin auf den ausstehenden Mietzins, was zu\ndem von der Vorinstanz ebenfalls behandelten Aberkennungsverfahren führte (vgl.\nE. I./2.1., MD170002: vgl. …).\n\n2.2.2.2 Von diesem im Tatsächlichen gezeigten und erklärten Standpunkt rückte\nder Beklagte im gesamten vorinstanzlichen Verfahren nicht ab. Er machte konsequent geltend, es liege ein Mietverhältnis vor und ein Mietzins sei geschuldet. Die\nNichtzahlung des Mietzinses bilde Grund für die erfolgte Kündigung. Gestützt auf\ndiese gültig erfolgte Kündigung infolge Nichtbezahlung des Mietzinses verlangte er\ndenn auch widerklageweise die Ausweisung der Klägerin aus der Wohnung.\n\nZwar trug er an zwei Orten vor, dass – sollte von der Unentgeltlichkeit des\nVertragsverhältnisses ausgegangen werden – das Verhältnis zwischen den Parteien statt als Mietverhältnis als unentgeltliche Gebrauchsleihe zu qualifizieren sei.\nDiese Argumentation erfolgte als Reaktion auf den Standpunkt der Klägerin, keinen\nMietzins schuldig zu sein. Der Beklagte legte aber in der Folge nicht dar, woraus\nsich die Vereinbarung einer Gebrauchsleihe im Tatsächlichen ergeben sollte. Er\nmachte weder geltend noch legte er dar, inwiefern gestützt auf einen solchen Vertrag ein Ausweisungsanspruch gegenüber der Klägerin bestünde. Vielmehr verwarf\nder Beklagte diesen aufgegriffenen Standpunkt vor Vorinstanz explizit unter erneutem Hinweis, es liege ein Mietverhältnis vor. Er überging dabei, dass die Qualifikation eines Vertragsverhältnisses dann, wenn es – wie hier – um einen offenkundig\nsimulierten Mietvertrag geht, nicht eine blosse Rechtsfrage ist, sondern ebenso Tatfrage (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR)\n\n2.2.2.3 Mit seinem gesamten Verhalten vor wie auch während des vorinstanzlichen\nVerfahrens zeigte der Beklagte im Übrigen auf, dass er von einem Mietverhältnis\n- 40 -\n\nausging. Durch die erfolgte Mahnung und die ausserordentliche Kündigung infolge\nZahlungsverzugs machte klar, dass die Kündigung Folge der Nichtbezahlung des\nseiner Ansicht nach geschuldeten und fälligen Mietzinses aufgrund eines bestehenden Mietverhältnisses war. Im Umkehrschluss bedeutet ein solches Vorgehen\nund ist vom Empfänger einer entsprechenden Zahlungsaufforderung und Kündigung auch so zu verstehen, dass eine innert Frist erfolgte Zahlung des geltend gemachten, ausstehenden Mietzinses zu einem Verbleib in der Wohnung geführt hätte. Die Kündigung erfolgte wegen nicht bezahltem Mietzins. Nicht herauslesen lässt\nsich aus dem Vorgehen des Beklagten wie auch aus seinem vorgetragenen Standpunkt aber, es sei – sollte kein Mietzins geschuldet und die Kündigung aus diesem\nGrund nicht gültig ausgesprochen worden sein – mit dieser Kündigung zeitgleich\neine bedingungslose, namentlich unabhängig von geschuldetem Mietzins gemeinte\nAufforderung zu verstehen, die Wohnung an ihn zurückzugeben.\n\nGenau diese Auffassung vertritt der Beklagte – im Widerspruch zu seinem\nbisherigen Standpunkt – nun im Rahmen der von ihm erhobenen Berufung, nachdem er vor Vorinstanz nicht durchdringen konnte. So stellt er sich nicht nur neu auf\nden Standpunkt, ein Mietzins sei nun doch nicht geschuldet, sondern vielmehr\nauch, die Überlassung der Wohnung sei gänzlich ohne Gegenleistung erfolgt. Beim\nVerhältnis der Parteien in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung handle es\nsich doch nicht um ein Mietverhältnis, sondern (und dies im Sinne seines bereits\nverworfenen Standpunktes, vgl. E. III./2.2.2.2) um eine Gebrauchsleihe. Sodann\nmacht der Beklagte weiter neu klar, dass es ihm offenbar schlicht darum geht, die\nWohnung auf irgendeine Art zurückzuerhalten, indem er geltend macht, bei der\nGebrauchsleihe die Wohnung ohnehin jederzeit zurückverlangen zu können; aber\nauch wenn man von einer einfachen Gesellschaft ausgehe, sei diese bereits aufgelöst und die Wohnung sei an ihn zurückzugeben.\n\n2.2.2.4 In diesem – erkennbar prozessergebnisorientierten – Wechsel des Standpunktes liegt ein offensichtlicher Widerspruch, der unter den Tatbestand des\nRechtsmissbrauchs i.S. des Art. 2 Abs. 2 ZGB fällt. Die Berufung ist schon deshalb\nabzuweisen. Und es bleibt lediglich noch anzumerken, dass der Standpunkt des\nBeklagten, soweit er sich auf neue Tatsachenbehauptungen abstützen wollte, mit\nBlick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO unhaltbar wäre.\n- 41 -\n\n2.3. Aber auch andere Gründe stehen für sich allein genommen einer Gutheissung\nder Berufung entgegen. So stellt das Vorgehen des Beklagten auch eine unzulässige Klageänderung dar:\n\n"}