{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\n1.4. Mit Einschreiben vom 22. August 2016 erfolgte durch den Beklagten gegenüber der Klägerin eine Mahnung wegen Zahlungsverzugs aufgrund von Ausstand\ndes Mietzinses und Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Oktober 2015 bis\nund mit August 2016 unter Androhung der Kündigung im Falle der Nichtzahlung\ninnert der 30-tätigen Frist. Der Beklagte kündigte der Klägerin das Mietverhältnis\nmit amtlich genehmigten Formularen vom 22. August und 4. Oktober 2016 auf den\n30. November 2016. Bei der Schlichtungsbehörde anerkannte er die Nichtigkeit\ndieser Kündigungen aus formellen Gründen. Mit Einschreiben vom 16. November\n2016 stellte der Beklagte der Klägerin erneut eine Mahnung wegen ausstehender\nMietzinsen für die Monate Oktober 2015 bis November 2016 unter Kündigungsandrohung zu. Mit amtlich genehmigtem Formular, datiert vom 23. Dezember 2016,\nkündigte er der Klägerin auf den 31. Januar 2017 wegen Zahlungsverzugs.\n\n2. Prozessgeschichte\n\n2.1. (…)\n\n2.2. Mit Eingabe vom 3. September 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beklagte\nrechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Begehren. Der Entscheid\ndes Verfahrens MD170002 blieb unangefochten. (…) Mit Eingabe vom\n17. September 2018 beantragte die Klägerin, der Beklagte habe für die mutmassliche Parteientschädigung eine Sicherheit zu leisten. Nach Einholen einer Stellungnahme zu diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 der Antrag\n- 35 -\n\nauf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abgewiesen und es wurde Frist\nzur Beantwortung der Berufung angesetzt. Die Berufungsantwort ging innert Frist\nein. Sie wurde dem Beklagten mit Kurzbrief vom 4. Januar 2019 zugestellt. Der Beklagte äusserte sich in der Folge nicht mehr. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.\n\nII.\nRechtliche Vorbemerkungen\n\n1. Mit der Berufung sind erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (Art. 308\nAbs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur\nzulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2\nZPO). Der Streitwert der Berufung ist hier ohne Weiteres gegeben (vgl. E. IV.).\n\n2. Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die\nVorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO), zu der auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens gehört, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen. Fehlt ein Antrag und/oder eine hinreichende Begründung, tritt die Rechtsmittelinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden, und zwar\nauch in Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime unterstehen.\nBei der Begründung ihrer Entscheidung darf sich die Berufungsinstanz auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen.\n\nIII.\nZur Berufung im Einzelnen\n\n1. Entscheid Vorinstanz und Standpunkte der Parteien\n\n1.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, es habe zwischen den Parteien keine ernstgemeinte Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Mietzinses bestanden, weshalb keine\n- 36 -\n\nMietzinsforderung bestehe und die Zahlungsverzugskündigung ohne Berechtigung\nerfolgt sei.\n\nIm weiteren setzte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinander, wie das\nRechtsverhältnis zwischen den Parteien zu qualifizieren sei. Sie erwog, ein Rechtsbindungswille der Parteien in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung sei gegeben. Der Beklagte habe die Wohnung erworben, die Klägerin habe für deren\nKauf EUR 200'000.– zur Verfügung gestellt und die Herrichtung und Führung des\nHaushaltes und die Betreuung der Kinder übernommen. Damit hätten die Parteien\ngemeinsam Mittel eingesetzt, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, namentlich der Klägerin und den Kindern ein Zuhause zu schaffen. Es sei von einer einfachen Gesellschaft auszugehen. Bezüglich derer liege aber keine gültige Kündigung\nvor, und selbst bei Vorliegen einer solchen dürfe einer Liquidation der einfachen\nGesellschaft nicht vorgegriffen werden.\n\nSo sei zu beachten, dass die Dispositionsmaxime Anwendung finde. Gegenstand des Verfahrens bilde die Gültigkeit der Zahlungsverzugskündigung vom\n23. Dezember 2016 per 31. Januar 2017 einerseits und ein allfälliger Rückgabeanspruch des Beklagten in diesem Zusammenhang andererseits. Die Mietzinsforderung bestehe nicht, und die Zahlungsverzugskündigung sei damit ohne Berechtigung erfolgt. Ab wann eine Rückgabeverpflichtung der Klägerin bestehe und von\nwelchen Gegenleistungen dies abhänge, könne nur im Rahmen einer Liquidation\nder einfachen Gesellschaft entschieden werden. Dafür mangle es an der sachlichen\nZuständigkeit der Vorinstanz und eine entsprechende Klageänderung wäre – selbst\nwenn eine solche erfolgt wäre – nicht zulässig.\n\n"}