{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. 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Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nAbgesehen davon ändert die richterliche Rechtsanwendung nichts an der Dispositionsmaxime, gemäss welcher das Gericht den Parteien in beiden Verfahren nicht\nmehr bzw. weniger und nichts anderes zusprechen darf als verlangt bzw. zugestanden wurde. In den vorliegenden Fällen geht es um die Gültigkeit der Zahlungsverzugskündigung vom 23. Dezember 2016 per 31. Januar 2017 und einen allfälligen Rückgabeanspruch des Beklagten in diesem Zusammenhang einerseits und\num die in Betreibung gesetzten und angeblich ausstehende Mietzinse für die Zeit\nvon Oktober 2015 bis Januar 2017 (16 Monate à Fr. 3'000.–) andererseits. Die\nMietzinsforderung besteht nach dem Gesagten jedenfalls nicht und auch die Zahlungsverzugskündigung erfolgte damit ohne Berechtigung. Ab wann eine Rückgabeverpflichtung der Klägerin besteht und von welchen Gegenleistungen dies abhängt, kann nur im Rahmen einer Liquidation entschieden werden. Dafür fehlt es an\nder sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts, so dass eine Klageänderung nicht\nzulässig wäre, selbst wenn sie erfolgt wäre.\n\n2.2.6 Damit sind beide Klagen gutzuheissen. Klarzustellen ist, dass das vorliegende Ergebnis die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nicht vorweg nimmt.\nEs kann daher durchaus sein, dass sich die eine oder die andere Seite am Ende\nmit erheblichen Ausgleichsforderungen konfrontiert sieht, falls der Konflikt anhält.\n\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nach Obsiegen und Unterliegen\nder Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte unterliegt\nvollständig und hat daher in beiden Verfahren die Kosten zu tragen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. Dies gilt unabhängig vom\npartiellen Nichteintretensentscheid gemäss E. III.3, denn der fragliche Punkt verursachte weder dem Gericht noch dem Beklagten nennenswerten Aufwand.\n\nGerichtsgebühren und Parteientschädigungen bemessen sich anhand des Streitwerts der Klage (vgl. Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die\nGerichtsgebühren vom 8. September 2010 und Verordnung des Obergerichts des\n- 33 -\n\nKantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010; Art. 96 ZPO).\nDer Streitwert des Kündigungsschutzverfahrens beläuft sich unbestrittenermassen\nauf Fr. 117'000.–, derjenige der Aberkennungsklage auf Fr. 48'000.–. Auszugehen\nist grundsätzlich von den vollen Gebühren gemäss den zitierten Verordnungen. Bei\nder Gerichtsgebühr für das Kündigungsschutzverfahren ist die Reduktion um 1/3\ngemäss § 7 GebV zur Anwendung zu bringen, bei der Parteientschädigung für das\ngenannte Verfahren eine analoge Reduktion, da sich der Streitwert aufgrund einer\nperiodischen Leistung berechnet (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). In beiden Verfahren fallen\nbei der Parteientschädigung gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV für die zusätzlichen\nVerhandlungen zwei Zuschläge in Höhe von gesamthaft 30% pro Verfahren an. Zu\nberücksichtigen ist sodann sowohl bei Gerichtsgebühr als auch bei Parteientschädigung, dass beide Verfahren gleichzeitig geführt wurden und sich im Wesentlichen\num die gleichen Fragen drehten. Dem ist mit einem angemessenen Einschlag auf\nbeiden Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen von einem Drittel Rechnung\nzu tragen (je § 4 Abs. 2 der zit. Verordnungen).\n\n[Dies führte zu Gerichtsgebühren von Fr. 4‘200.– bzw. Fr. 3‘600.– sowie zu Parteientschädigungen von Fr. 7‘420.– bzw. 6‘370.–; Anm. d. Red.]\n\nAus dem Urteil des Obergerichts NG180009-O vom 29. November 2019 (Weiterzug\nans BGer offen; Gerichtsbesetzung: Diggelmann, Higi, Mazan, Gerichtsschreiberin\nSchnarwiler):\n\n„(…)\n\nI.\nÜbersicht zum Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1. Sachverhalt\n\n1.1. [Die Klägerin und Berufungsklägerin sowie der Beklagte und Berufungsbeklagte] waren mehrere Jahre miteinander liiert. Im Mai 2012 kam T. und im Dezember 2015 S. zur Welt. Der Beklagte anerkannte für beide Kinder die Vaterschaft.\n\n1.2. Im Jahr 2015 kaufte der Beklagte an der Forsterstrasse 76, 8044 Zürich, eine\nWohnung. Am 19. August 2015 erfolgte eine Überweisung von der Klägerin an den\n- 34 -\n\nBeklagten über EUR 200'000.– mit dem Vermerk \"Anzahlung für die Wohnung\". Am\n30. September 2015 schlossen die Parteien einen \"Mietvertrag für Wohnräume\"\nüber die genannte Wohnung (wobei es sich gemäss der Klägerin bei der Unterschrift des Beklagten um eine Faksimile-Unterschrift handle, vgl. …). Darin vereinbarten sie einen Mietzins von Fr. 3'000.– (Fr. 2'800.– für die Wohnung und\nFr. 200.– für den Parkplatz, vgl. …). Die Klägerin wohnte in der Folge mit ihren Kindern – zuerst nur mit T. und nach dessen Geburt auch mit S. – in dieser Wohnung.\n\n1.3. Mitte August 2016 initiierte der Beklagte DNA-Tests, welche zutage brachten,\ndass es sich offenbar nur bei S., nicht aber bei T. um sein leibliches Kind handelt.\nDer Beklagte focht seine Vaterschaft von T. in der Folge beim Amtsgericht Y. an.\nDie Vaterschaft wurde aberkannt.\n\n"}