{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nell, sondern auch in Form der Herrichtung und Führung des Haushalts sowie der\npersönlichen Betreuung der Kinder zu leisten hatte. Der Beklagte hat zwar gegen\nSchluss des Verfahrens versucht, die zuletzt genannte Komponente zu negieren.\nSoweit er durch seine Anwältin am 26. April 2018 vortragen liess, es sei den Parteien jeweils nur um eine Wohngelegenheit für die Klägerin gegangen und nicht für\ndie Kinder, widerspricht die Darstellung diametral den plausiblen Ausführungen des\nBeklagten selber bei der Verhandlung vom 2. November 2018.\n\nAuch wenn die Parteien sich dessen zweifelsohne nicht bewusst waren, liegt in ihren Willensäusserungen im Vorfeld des Erwerbs der umstrittenen Wohnung wie\nschon bei vergleichbaren früheren Vorgängen in X., Y. oder Dubai rechtlich eine\ngemeinsame Bereitstellung der für Unterhalt und Betreuung der Kinder notwendigen Mittel (was wie erwähnt nicht mit der Unterhaltspflicht als solcher gleichzusetzen ist) und damit ein auf einem Rechtsbindungswillen beruhender gemeinsamer\nZweck, der mit gemeinsamen Mitteln verfolgt werden sollte. Wie eng dabei die persönliche Beziehung der Parteien war, ob es sich dabei um ein klassisches Konkubinat handelte oder eher eine \"On-/Off\"-Beziehung oder wie oft der Beklagte sich\nbei der Klägerin und T. oder später bei beiden Kindern aufhielt, ist für die erfolgte\nBildung einer einfachen Gesellschaft entgegen dem Beklagten nicht relevant, denn\nwie erwähnt kann gerade die persönliche Seite einer Beziehung so oder anders\nnicht Teil einer Rechtsgemeinschaft sein.\n\n2.2.5 Der Beklagte ist der Auffassung, selbst bei einer gesellschaftsrechtlichen\nBetrachtungsweise könne das Gericht über die Forderungen zwischen den Parteien\nentscheiden. Da er Eigentümer der umstrittenen Wohnung sei, sei keine äussere\nLiquidation der Gesellschaft erforderlich. Zudem habe er mit seiner Vaterschaftsanfechtung im August 2016 und der Mitteilung an die Klägerin vom 24. August\n2016, er müsse ihr formal kündigen, zum Ausdruck gebracht, dass er die gesellschaftsrechtliche Beziehung beenden wolle, und sei wegen des Treuebruchs der\nKlägerin auch zu einer sofortigen Auflösung berechtigt gewesen.\n\nRichtig ist zwar, dass keine Gesellschaftsliquidation erforderlich ist, wenn es keine\nzu liquidierenden Werte gibt und nur noch Ausgleichsforderungen zu behandeln\nsind. Das Bundesgericht ist in BGE 108 II 204 so vorgegangen und hat direkt die\nSchulden zwischen den Parteien geregelt. Unter dem Aspekt der richterlichen\n- 31 -\n\nRechtsanwendung wäre ein solches Vorgehen auch dem Mietgericht nicht verwehrt, denn es hat einen Anspruch wie erwähnt unter allen Titeln zu prüfen. Eine\ngültige Gesellschaftskündigung liegt bis heute aber nicht vor. Eine Vaterschaftsanfechtung hat damit nichts zu tun. Die Ankündigung einer mietrechtlichen Kündigung im Chat vom 24. August 2016 kann so wenig als Auflösungserklärung verstanden werden wie die nachfolgenden mietrechtliche(n) Kündigungen selber. Eine\nKündigung ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich. Das Bundesgericht lässt\naus Gründen der Rechtssicherheit schon die Umdeutung einer ausserordentlichen\nKündigung in eine ordentliche und auch die Umdeutung in eine andere ausserordentliche nur in engen Grenzen zu (BGE 135 III 441 E. 3.3 = Pra 2010 Nr. 30; BGE\n123 III 124 E. 3d; Pra 2000 Nr. 49 E. 2c; vgl. auch BGE 132 III 109 E. 5). Der Beklagte hat unbestrittenermassen auch keine subsidiäre Kündigung der Gesellschaft\nfür den Fall ausgesprochen, dass die mietrechtliche sich als unwirksam erweisen\nsollte (vgl. dazu BGE 137 III 389 E. 8.4 = Pra 2012 Nr. 6). Sodann verfügte der Beklagte höchstens über ein ordentliches Kündigungsrecht: Da S. durchaus sein Sohn\nist, kann nicht gesagt werden, der Gesellschaftszweck habe sich bereits mit dem\nBruch zwischen den Parteien oder mit der Entdeckung der wahren Abstammung\nT.s erfüllt oder sei unmöglich geworden (vgl. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Aus diesem Grund kann die neue Situation auch keinen wichtigen Grund nach Art. 545\nAbs. 2 OR bilden; im Gegenteil ist die Fortsetzung dem Beklagten zumindest solange zuzumuten, als die Unterhaltsfrage bezüglich S. nicht geklärt ist. Eine ordentliche Kündigung wäre nach Art. 546 Abs. 1 OR nur mit einer Frist von sechs Monaten möglich.\n\nSelbst wenn von einer Kündigung im August 2016 auszugehen wäre, bedeutete\ndies nicht das sofortige Ende der rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien.\nGerade wegen des Zusammenhangs mit der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten\nfür S. ist sehr wohl eine Liquidation durchzuführen und zu prüfen, wie lange das\nBenützungsrecht der Klägerin noch andauert. Erst wenn die Unterhaltsverpflichtung\nfeststeht, kann auch über die finanziellen Ausgleichsforderungen zwischen den\nParteien befunden werden. Für den vorliegenden Entscheid ist sodann nicht von\nBelang, ob es sich bei der Einbringung der umstrittenen Wohnung durch den Beklagten um eine solche quoad usum oder eine solche quoad sortem handelt. Im\nzweiten Fall ist es durchaus möglich, dass die Liegenschaft im Rahmen einer Liqui-\n- 32 -\n\ndation veräussert werden muss, um die Ansprüche der Parteien zu decken. Dem\ndarf im vorliegenden Verfahren nicht vorgegriffen werden.\n\n"}