{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nsuchen. Kann aber auch nicht von einem ernst gemeinten Arbeitsvertrag ausgegangen werden – die Klägerin unterstrich dies noch mit ihrer Schilderung, wie die\nLohnhöhe zustande gekommen sein soll – so spricht letztlich alles für eine Simulation beider Verträge, sei es nun aus ausländerrechtlichen Gründen oder zum Erhalt\nder nötigen Bankkredite zum Erwerb der Wohnung durch den Beklagten.\n\nDass die Parteien aber bezogen auf den Erwerb der Wohnung durchaus einen\nRechtsbindungswillen hatten, scheint unzweifelhaft. Beide gaben als Zweck des\nErwerbs an, ein Zuhause für die Klägerin und die beiden Kinder zu schaffen. In der\ninformellen Befragung wich der Beklagte in diesem zentralen Punkt zwar gewissen\nFragen aus, etwa wieso er selber die Wohnung als \"unser neues Zuhause\" bezeichnet habe. Dass damit nicht unbedingt ein gemeinsames Zuhause der Parteien\ngemeint war, spielt keine Rolle. Jedenfalls trug der Beklagte mit dem Erwerb der\nWohnung eingestandenermassen dazu bei, ein angemessenes Zuhause für die\nKlägerin und (vor allem) die Kinder zu schaffen, von denen er – im Falle des damals noch nicht geborenen S. auch durchaus zu recht – glaubte, sie seien seine\neigenen.\n\nIn diesem Zusammenhang spielen die € 200'000.– eine zentrale Rolle, welche die\nKlägerin dem Beklagten vor dem Erwerb der Wohnung unbestrittenermassen zur\nVerfügung gestellt hat. Wie gezeigt ist nicht anzunehmen, dass es sich beim genannten Betrag um eine Darlehensrückzahlung handelte, wie der Beklagte geltend\nmacht, denn Darlehen des Beklagten an die Klägerin gab es in Würdigung der gesamten Umstände nicht. Selbst wenn sich dies anders verhalten würde, gäbe es\nzumindest nicht den geringsten Hinweis, dass mit der Zahlung der Klägerin eine\nDarlehensrückzahlung bezweckt oder auch nur in den Augen einer Partei beabsichtigt war. Klägerin und Beklagter stimmen darin überein, dass sie sich vor der Überweisung nur im Rahmen ihres Chats vom 10. August 2015 austauschten. Nicht von\nentscheidender Bedeutung ist der von der Klägerin darüber hinaus ins Feld geführte Überweisungsbeleg der L.-Bank, in welchem sie als Zahlungszweck \"Anzahlung\nfuer die Wohnung\" angab, denn dabei handelte es sich bereits um eine Erfüllungshandlung, die auf der zuvor geschlossenen Vereinbarung beruhte, so dass daraus\nfür den Charakter der getroffenen Vereinbarung nichts Entscheidendes abgeleitet\nwerden kann. Durchaus aussagekräftig ist dagegen der Chatverlauf selber: Zu ei-\n- 29 -\n\nnem unbestimmten Zeitpunkt schrieb der Beklagte der Klägerin zuerst unbestrittenermassen, niemand finanziere ihm 80[% des Kaufpreises für die Wohnung in Zürich], alle nur 66%, das schaffe er im Moment nicht. Am 10. August 2015 kam es\ndann zum Austausch, gemäss dem der Beklagte der Klägerin eine Überweisung\nvon 85 t(ausend) US-Dollar ankündigte und meinte, er bräuchte dann aber insgesamt 200 t, und fragte, ob das gehe. Die Klägerin kontrollierte dann den Zahlungseingang und stellte in Übereinstimmung mit dem Beklagten fest, dass die ihr gutgeschriebenen € 76'825.– den überwiesenen US$ 85'000.– entsprächen. Darauf fragte der Beklagte sie, ob sie 200['000 Euro] schaffe, was sie mit dem Hinweis bejahte, ihr stünden 248['000 Euro] zur Verfügung. Es mag zwar sein, dass die Überweisung des Dollarbetrages in die Schweiz damit zu tun hatte, dass der Beklagte aus\nFurcht vor einem Geschäftspartner in Texas das belastete Konto bei der Q.-Bank\nliquidieren wollte, wie der Beklagte ausführte. In der Schweiz bei der Klägerin \"geparkt\" hat der Beklagte bei diesem Vorgang aber keineswegs die gesamten US$\n750'000.–, die er der Klägerin geliehen haben will, sondern – im Nachgang zu über\nJahre hinweg erfolgten frühere Überweisungen – höchstens eine letzte Tranche in\nHöhe von einem Zehntel dieses Betrages. Unbestritten ist sodann, dass in den\nKauf der Wohnung neben den Mitteln, die der Beklagte selber \"etwas zusammenkratzen\" musste, wie er sich ausdrückte, auch € 200'000.– flossen, die die Klägerin\nihm zu diesem Zweck ab ihrem eigenen Konto zur Verfügung gestellt hatte. Damit\nleistete sie zweifellos einen Beitrag zum Erwerb der Wohnung, und zwar sogar unabhängig davon, ob die dafür eingesetzten Mittel aus einem oder mehreren Darlehen stammen oder – wofür alles spricht – aus früheren Zuwendungen des Beklagten oder auch der Überweisung der US$ 85'000.–, die der Beklagte im zeitlichen\nKontext mit dem Wohnungskauf vornahm.\n\nDies schliesst zwar nicht aus, dass der Beitrag der Klägerin seinerseits als Darlehen gedacht war, wie sie behaupten lässt, zumal der Erwerb der Wohnung letztlich\nauf den Namen des Klägers allein erfolgte. Aufgrund des Vertrauensprinzips ist der\nVorgang aus Sicht vernünftiger und redlicher Vertragspartner aber – gleich wie die\nvoraussetzungslosen Zuwendungen des Beklagten an die Klägerin in den Jahren\ndavor – viel eher seinerseits als voraussetzungslose Einbringung in das gemeinsame Projekt zu sehen, mit gemeinsamen Kräften ein Heim für die Klägerin und vor\nallem für die Kinder zu schaffen, wobei die Klägerin ihren Beitrag nicht nur finanzi-\n- 30 -\n\n"}