{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nBezüglich des hier hauptsächlich interessierenden Mietvertragsdokuments trifft\nnach den einleitenden Erwägungen (vorn Ziff. IV.2.1) die Klägerin die Behauptungsund Beweislast dafür, dass das unbestrittenermassen von ihr und von E. für den\nBeklagten unterzeichnete Papier nicht dem übereinstimmenden wirklichen Willen\nder Parteien entspricht, denn das Vertragsdokument als solches kann und darf\nnach Treu und Glauben aus der Sicht eines vernünftigen und korrekten Partners\nnur als ernst gemeinter Mietvertrag insbesondere auch bezüglich der Höhe des\nMietzinses verstanden werden. Allerdings zeigen auch hier schon die weitgehend\nvom Beklagten bestätigten Behauptungen der Klägerin, dass sich die Parteien jedenfalls nicht auf einen Mietvertrag im klassischen Sinn, insbesondere nicht auf\neinen tatsächlich zu zahlenden Mietzins geeinigt haben. So hat der Beklagte die\nAngabe der Klägerin bestätigt, die Mietvertragsurkunde sei wie das Arbeitsvertragsdokument von E. in erster Linie für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in\nder Schweiz angefertigt worden. Er bestätigte sogar, dass die nach seiner Einschätzung weit unter dem Marktpreis der Wohnung liegende Mietzinsangabe von E.\ngegenüber einem Entwurf korrigiert wurde, wenn auch nicht von Fr. 4'000.– auf Fr.\n3'000.–, wie die Klägerin sagte, sondern von Fr. 10'000.– auf Fr. 3'000.–. Die Mietzinsangabe scheint also aus Sicht der Beteiligten beliebig austauschbar gewesen\nzu sein, was gegen eine ernst gemeinte Vereinbarung spricht. Einig sind sich die\nParteien auch, dass nie Mietzinse bezahlt wurden und dass der Beklagte erst nach\ndem Bruch zwischen ihnen auf den Gedanken kam, jene einzufordern. Seine Behauptung, die Mietzinse seien gestundet gewesen, ist mit Blick auf die bereits erörterte und von ihm ebenfalls unbestrittene finanzielle Situation nicht nur lebensfremd, sondern widerspricht letztlich just dem Mietvertragstext. Hätten die Parteien\nzur Zeit der Unterzeichnung des Vertragstexts eine für einen ernst gemeinten Mietvertrag völlig atypische Stundung des Mietzinses womöglich auf Monate oder Jahre\nhinaus im Sinn gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Stundung selber und\nauch die Voraussetzungen für ihr Dahinfallen im Vertragstext eine Regelung gefunden hätten. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt dass der Standpunkt des Beklagten in\ndiesem Punkt unhaltbar ist. Er selber bestätigte dies indirekt mit der Zugabe, seine\nLebensaufgabe in der Schaffung eines angemessenen Umfelds für die Kinder gesehen zu haben, was sich (erst) geändert habe, als er herausgefunden habe, dass\nT. nicht seine Tochter sei. Die Veränderung in seiner Haltung fand lange nach der\n- 27 -\n\nUnterzeichnung des Mietvertragsdokuments statt und kann auf das übereinstimmend Gewollte bzw. Erklärte wie schon bei den angeblichen Darlehen keinen Einfluss gehabt haben. In die gleiche Richtung zielen auch die von der Klägerin vorgelegten Chat-Protokolle. Sie zeigen, dass die Klägerin nach dem Bruch zwischen\nden Parteien empört darüber war, dass der Beklagte sie mit einer Mietzinsnachforderung von Fr. 33'000.– konfrontierte. Seine Behauptung, die Klägerin habe aus\nseiner Antwort ein \"nein\" gelöscht, ist nicht nur gänzlich unsubstantiiert, sondern\nwürde am Sinn des Chatverlaufs auch nichts ändern. Selbst wenn er mit einem\n\"nein\" bestritten hätte gesagt zu haben, sie müsse keine Miete zahlen, bliebe es\ndabei, dass er in seiner beschwichtigenden Antwort die Nachforderung in einen\nKontext stellte zu einem baldigen Auszug der Klägerin. Das kann zwar auch die\nBedeutung eines Vergleichsangebots haben, wie der Beklagte durch seine Rechtsvertreterin ausführen liess und auch selber sinngemäss geltend machte. Viel naheliegender ist aber, dass die Parteien vor dem Bruch gar keine ernstgemeinte Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Mietzinses (jedenfalls in Form einer Geldleistung) eingegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht nicht nur das eingestandene Desinteresse des Beklagten an Miet- und Arbeitsvertrag zurzeit der Unterzeichnung der Dokumente, sondern auch seine Zugabe, er wäre bereit gewesen, die\nWohnung an der N.-strasse T. zu geben, wenn sie denn seine Tochter gewesen\nwäre– ein deutlicheres Zeichen für eine nachträgliche Uminterpretation der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen in etwas in Wahrheit nie zuvor Besprochenes kann es kaum geben.\n\nGleiches trifft allerdings auch auf das von den Parteien unterzeichnete Arbeitsvertragsdokument zu. Die Klägerin kann nicht im Ernst behaupten, ihre (bestrittene)\nSuche nach einer weiteren Liegenschaft für den Beklagten in Zürich habe einen\nWert von Fr. 6'000.– pro Monat gehabt, zumal sie wegen ihrer Schwangerschaft\nund der Kinderbetreuung gar nicht in der Lage war, substanzielle Arbeitsleistungen\nzu erbringen. Der Beklagte pochte zu recht auf diesen Punkt, disqualifizierte damit\naber zugleich auch die Behauptung in den von ihm zu verantwortenden Plädoyers,\nder Arbeitsvertrag sei nachträglich einvernehmlich aufgehoben worden bzw. – als\nVariante – mangels Arbeitsleistung sei kein Lohn geschuldet. Explizit gab er zu Protokoll, er habe in der Person von E. über einen Repräsentanten in Zürich verfügt\nund damit keinen Grund gehabt, eine Hochschwangere zu bitten, eine Immobilie zu\n- 28 -\n\n"}