{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\n(…)\n\nZum Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der B. Immobilien AG führte der Beklagte aus, er habe in der Person von E. einen Makler, der sich um Liegenschaftenvermittlung und -erwerb kümmere. Also habe er keinen Anlass gehabt, eine\nhochschwangere Frau darum zu bitten, eine Immobilie zu suchen.\n\nSodann bestritt der Beklagte die Darstellung der Klägerin, die Überweisung von\n€ 200'000.– sei ein Darlehen der Klägerin gewesen. Dazu habe sie gar nicht die\n- 24 -\n\nMittel gehabt. Wenn sie auf den Überweisungsbeleg \"Anzahlung für die Wohnung\"\ngeschrieben habe, müsse das ja nicht stimmen. Es sei darum gegangen, sein Konto aufzulösen. Er habe das Geld auf ihrem Konto geparkt und es deshalb als Darlehen bezeichnet. Also habe er es jederzeit zurücknehmen können. Ja, er habe damit\ndie Wohnung in Zürich kaufen wollen, aber nicht für die Klägerin. Er hätte die Wohnung wohl sogar T. gegeben, wenn sie seine Tochter gewesen wäre.\n\n2.2.3 Eine informelle Befragung der Parteien ist kein Beweismittel, sondern stützt\nsich einzig auf Art. 56 ZPO und dient lediglich der Klärung und Ergänzung der Parteivorträge (KUKO ZPO-SCHMID, Art. 192-193 N 1). Da es allerdings selbst unter\nGeltung der sozialen Untersuchungsmaxime primär Sache der Parteien ist, dem\nGericht das Tatsächliche ihres Streits vorzutragen, kann sich insbesondere aufgrund übereinstimmender Darstellungen in einer informellen Parteibefragung ergeben, dass eine ehedem umstrittene Tatsache unbestritten und damit nicht mehr\nbeweisbedürftig ist. Insofern hat eine informelle Parteibefragung im Ergebnis eine\nähnliche Wirkung wie eine formelle.\n\n2.2.4 Im vorliegenden Fall zeigt die Darstellung der Parteien, insbesondere diejenige des Beklagten, dass heute Geschehnisse vor dem Bruch zwischen den Parteien von diesen nun nachträglich uminterpretiert werden. Nicht aufzulösen ist zunächst der Widerspruch, dass der Beklagte oder die durch ihn beherrschte \"F.\"-\nGesellschaft der Klägerin Darlehen in Höhe von insgesamt US$ 750'000.– gewährt\nhaben soll im Wissen darum, dass die Klägerin von ihm abhängig war und niemals\nin der Lage sein würde, einen so hohen Betrag zurückzubezahlen. Die Bezeichnung der im Buchungsbeleg der \"F.\" erwähnten Beträge als \"loans\" sagt letztlich\nnichts darüber aus, ob ein Darlehen gewährt wurde und wenn ja an wen. Zwar wird\nder Ausdruck in der Buchhaltung der \"F.\" in Zusammenhang mit gewissen Zahlungen an die Klägerin verwendet, aber dies macht letztlich nicht klar, wer der Schuldner der angeblichen Darlehen sein soll. Wie der Beklagte bestätigt hat, käme es\neiner Pflichtverletzung gleich, ungesicherte Darlehen an Dritte ohne geschäftlichen\nHintergrund zulasten einer beherrschten juristischen Person zu gewähren. Viel\nwahrscheinlicher ist es deshalb, dass Schuldner der \"loans\" der Beklagte war und\nnicht die Klägerin. Nicht überzeugend ist auch die Angabe des Beklagten, nur die\ngrösseren Beträge seien Darlehen gewesen, die kleineren dagegen Zuwendungen.\n- 25 -\n\nDas Beispiel der drei Ferienreisen für 184'000.–, welches er nannte, kann jedenfalls\nnicht als Kleinigkeit bezeichnet werden, unabhängig davon, ob der Beklagte nun\nvon Franken oder Euro sprach. Er hat auch sehr deutlich gemacht, dass er auf den\nGedanken der Rückforderung angeblicher Darlehen erst kam nach dem Bruch zwischen den Parteien: Bevor er erfuhr, dass die Klägerin T. nicht mit ihm gezeugt hatte, betrachtete er es als seine \"Lebensaufgabe\", dafür zu sorgen, ein \"Umfeld und\nauch den Wohnraum zu schaffen, in dem ein Kind so aufwachsen kann, wie es sich\ngehört\". In gewisser Weise war dies selbst nach dem Bruch noch so, wie das (von\nder Klägerin abgelehnte) Angebot des Beklagten zeigt, der Klägerin – wenn auch\nauf sehr viel tieferem Niveau – für ein Leben in Deutschland Unterstützungszahlungen ohne Rückzahlungsverpflichtung zu leisten.\n\nWie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, denn der Beklagte behauptet gar\nnicht, dass er vor dem Bruch zwischen den Parteien gegenüber der Klägerin je zum\nAusdruck gebracht hätte, dass einzelne der getätigten Überweisungen (nur) Darlehen seien und zurückbezahlt werden müssten. Schon in den Ausführungen seiner\nRechtsvertreterin ist die entsprechende Angabe nur vage vorgetragen: Nirgends\nwurde in den Plädoyers erklärt, bei welcher Gelegenheit und in welcher Form sich\ndie Parteien auf rückzahlbare Zuwendungen des Beklagten verständigt haben sollen. Nach Angaben des Beklagten geschah nichts dergleichen: Geklärt hätte die\nFrage nach seiner Darstellung erst werden sollen, wenn \"das ganze Konstrukt\"\nsteht, wozu es aber wegen des Bruchs zwischen den Parteien nicht mehr gekommen sei. Unter solchen Umständen kann eine übereinstimmende Willensäusserung\nder Parteien schon zur Zeit der Zahlungen ausgeschlossen werden, wonach es\nsich bei den überwiesenen Beträgen nicht um voraussetzungslose Zuwendungen\nhandelte, wie dies die gesamten Umstände nahelegen, sondern um Darlehen.\n\nSoweit der Beklagte geltend macht, die Entdeckung dass T. nicht seine leibliche\nTochter sei, habe alles verändert, ist das zwar durchaus nachvollziehbar. Im gesamten Verfahren hat er sich aber stets nur auf Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung aus Darlehen berufen und nie auf einen Willensmangel. Am ursprünglichen Konsens konnte die Entdeckung der Untreue der Klägerin jedenfalls nichts\nändern. Gleiches gilt für die übrigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien,\nwie noch zu zeigen ist.\n- 26 -\n\n"}