{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nEs sei richtig, dass er und die Klägerin 2010 die Absicht gehabt hätten, die Wohnung an der O.-strasse in X. auszubauen. Schon vor der Fertigstellung sei er aber\nnach Dubai gezogen. \"In der Zwischenzeit\" hätte die Klägerin etwas in Y. bekommen sollen. Dies sei aber gescheitert, weil [aufgrund von Planungsfehlern] im Kinderzimmer ein Aufzugsschacht geendet habe, also habe man das Projekt gestrichen. Mit dem Verhältnis zwischen den Parteien habe das nichts zu tun gehabt.\nDarauf habe die Klägerin \"auf meine Kosten\" zwei Wohnungen an der P.-Strasse in\nX. gemietet. Dafür sei eine Firma des Beklagten aufgekommen. Er selber sei dort\nhöchstens viermal im Jahr gewesen, um T. zu besuchen. Er habe die Klägerin eigentlich immer bis 2016 nie öfters gesehen als vier oder fünfmal im Jahr. Am Anfang, 2005/2006, sei es wahrscheinlich häufiger gewesen, aber ab 2010 nie öfter.\n\nDie Vaterschaftstests, die der Beklagte veranlasst habe, hätten ergeben, dass er zu\n0,0% der Vater von T., und zu 99.9% der Vater von S. sei. Obwohl S. 2015 gezeugt\nworden sei, sei dies auch in den Augen der Klägerin nur ein technischer Akt gewesen. Die Klägerin habe alles geplant und gesagt, es wäre schade, wenn T. allein\naufwachsen müsste.\n\nZu den diversen Zahlungen an die Klägerin 2012-2015 meinte der Beklagte, für die\ngrösseren Beträge habe man Darlehen überwiesen, für die kleineren Beiträge für\n- 22 -\n\ndie Lebenskosten nicht. Dafür habe man normale Zahlungen geleistet, als Unterhalt\noder wie man dies auch bezeichnen möchte. Die Klägerin sei dreimal in drei Jahren\nfür Fr. (oder €) 184'000.– in den Urlaub gefahren. Dies sei immer nach dem gleichen Muster abgelaufen: Er habe gesagt, er wolle die Kleine sehen. Die Klägerin\nhabe dies von der Mitreise der Mutter, der Schwester und der Kinder der Schwester\nabhängig gemacht.\n\n(…)\n\nAngesprochen auf die Frage, wie die Klägerin die bei der \"F.\" [Gesellschaft] gemäss Urk. 34 als \"loans\" verbuchten Zahlungen hätte zurückzahlen sollen, wo sie\ndoch nach seinen Angaben nicht über die Mittel verfügt habe, um ihr Leben zu finanzieren, führte der Beklagte aus, das sei nicht seine Aufgabe. Seine Aufgabe sei\ngewesen, sie mit Liquidität zu versorgen und das Umfeld und auch den Wohnraum\nzu schaffen, in dem ein Kind so aufwachsen könne, wie es sich gehöre. Das sei\nseine Lebensaufgabe. Als er erfahren habe, dass T. nicht sein Kind sei, habe das\nnatürlich alles geändert. Auf Vorhalt der Problematik der Gewährung ungesicherter\nDarlehen ohne geschäftliche Veranlassung an Aussenstehende durch eine AG o-\nder ein vergleichbares Offshore-Gebilde und eine mögliche Pflichtverletzung durch\nihn als Organ, bestätigte der Beklagte, dass die ungesicherten \"loans\" nicht gewährt worden wären ohne seine Veranlassung. Auf die Frage, ob die Parteien darüber gesprochen hätten, wann und unter welchen Umständen oder in welchen\nTranchen eine Rückzahlung anstehe, gab der Beklagte an, es sei vereinbart worden, \"das erst zu machen, wenn das ganze Konstrukt stünde.\" Es habe sich ja\ndann aber alles im August 2016 zerschlagen und von dem ursprünglich Geplanten\nsei nichts übrig geblieben.\n\nAuf Vorhalt des Chat-Protokolls vom 10. August 2015 meinte der Beklagte, jenes\nhabe einen Grund, den man daraus gar nicht erkennen könne. Aufgrund eines\nRechtsstreites mit [dem Arrestgläubiger] G. habe er eines seiner Konten in den\nUSA leer räumen müssen, weil eine von G. erworbene Gasquelle nicht so produktiv\ngewesen sei wie erhofft. Er habe der Klägerin von diesem Geld insgesamt\nUS$ 750'000.– als \"loan\" überwiesen. Mit der Wohnung in Zürich habe das nichts\nzu tun gehabt. Die Klägerin habe von ihm das Geld \"aus einer Kontoauflösung einfach bekommen\" und ihm dieses wieder zurückgeben müssen. Er habe nicht ge-\n- 23 -\n\nwusst, wie viel Geld sie schon ausgegeben habe, und deshalb nur gefragt, ob sie\nnoch € 200'000.– habe. Deswegen habe man ihr die \"loans\" geschickt. Das Geld,\ndas aus der Auflösung des Kontos gestammt sei, sei als \"loans\" bezeichnet worden, alles andere habe nicht diesen Betreff. Auf Vorhalt der Kontoauszüge der [US]\nBank Q., welche im nicht geschwärzten Teil Angaben zu Überweisungen an die\nKlägerin enthalten, führte der Beklagte aus, dieses Konto existiere nicht mehr und\nsei auf August [2015] aufgelöst worden.\n\nIn den Abschluss des Miet- und des Arbeitsvertrages mit der Klägerin sei der Beklagte nicht involviert gewesen. Auf die Frage, ob E. sich seiner Zustimmung versichert habe, antwortete der Beklagte, die Klägerin habe \"das halt so gestaltet bekommen [sollen], dass es funktioniert und sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommt\nund dass sie dort einziehen kann.\" Der Mietzins sei von Fr. 10'000.– auf Fr. 3'000.–\nreduziert worden, das wisse er noch. Auf Vorhalt, dass die Wohnung im Vertragsformular als Familienwohnung bezeichnet sei und er selber in Chat-Nachrichten\nvon \"unser neues Zuhause\" gesprochen habe, gab der Beklagte an, als er die\nWohnung gekauft habe, habe er sie nicht ein einziges Mal gesehen, er sei überhaupt nur einmal dort gewesen. Die Klägerin habe die Chats verändert. Auf die\nNachfrage, ob er das denn nicht so geschrieben habe, meinte er nur, was er vor\nzehn Jahren geschrieben habe, wisse er heute nicht mehr.\n\nNach dem Bruch mit der Klägerin habe er ihr angeboten, ihr monatlich € 2'500.– zu\nzahlen, wenn sie sich eine Wohnung in Deutschland suche. Er hätte alles finanziert,\nauch den Umzug und die Kaution. Es hätte sich um ein monatliches Salär gehandelt, damit sie wieder auf die Beine komme.\n\n"}