{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. 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Die Klägerin sei damals\nnach Dubai geflogen, wo der Beklagte für sie und T. ein grosses Penthouse gemietet habe, so dass die Parteien einander \"viel bzw. mehr\" gesehen hätten, nämlich\ntäglich. Es sei richtig, dass der Beklagte es auch ermöglicht habe, dass die Mutter\nder Klägerin diese nach Dubai habe begleiten können. Die Beziehung zum Beklagten sei enger geworden, obwohl die Klägerin damals gewusst habe, dass der Beklagte nicht nur mit seiner Ehefrau, mit der er in Dubai zusammengewohnt habe,\nsondern auch mit C. Kinder gehabt habe. Er habe jedenfalls auch bei der Klägerin\nübernachtet und viel Zeit mit ihr und T. verbracht.\n\nMit S. sei die Klägerin in Dubai schwanger geworden. Der Beklagte habe sich ein\nzweites Kind gewünscht. Die Klägerin sei aber in Dubai nicht zurecht gekommen.\nBei einem gemeinsamen Besuch in Zürich habe sie dem Beklagten gesagt, dass\nsie gerne in der Stadt leben möchte. Der Beklagte habe damals schon seine ganzen Konten und Geschäfte in der Schweiz gehabt, die von E. verwaltet worden seien. Er habe ihr vorgeschlagen, sich in Zürich eine Wohnung zu suchen, er werde\nauch nach Zürich kommen.\n\nDie Klägerin bejahte die Frage, ob sie mit der Formulierung \"habe 248\" im Chat-\nProtokoll vom 10. August 2015 gemeint habe, sie verfüge über € 248'000.–. Deshalb sei sie in der Lage gewesen, dem Beklagten für den Kauf der Wohnung in Zürich € 200'000.– auf sein Konto zu überweisen. Über das Geld habe sie verfügt,\nweil ihr der Beklagte in unregelmässigen Abständen Unterhaltszahlungen überwiesen habe, mal € 100'000.–, dann sechs Monate nichts usw. Auf Vorhalt, der Beklagte mache geltend, er habe ihr zwischen dem 9. August 2012 und dem 24. Juli\n2015 in verschiedenen Tranchen ein Darlehen von insgesamt US$ 750'000.– gewährt, meinte sie, sie habe erst im Dezember 2016 erfahren, dass es Darlehenstranchen gewesen seien. Diese seien zuvor nie als Darlehen kommuniziert\nworden. Habe sie zum Beispiel eine Küche gebraucht, so habe der Beklagte ihr das\nGeld dafür überwiesen. Für die Möbel im Penthouse in Dubai habe er ihr ebenfalls\n- 20 -\n\nGeld überwiesen. Sie habe dieses letztlich für das Leben verbraucht. Ein Zusammenhang mit dem Haus in Y. habe nicht bestanden.\n\n(…)\n\nBeim Mietvertrag zwischen den Parteien sei es um die B-Bewilligung gegangen.\nAuf den Vorhalt, die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der\nEU und der Schweiz würden nur mit ernst gemeinten Verträgen eingehalten, meinte\nsie, der Beklagte habe die Wohnung ja für sie gemietet und sei für die Miete aufgekommen. Der parallel dazu abgeschlossene Arbeitsvertrag sei ebenfalls ernst gemeint gewesen. Obwohl sie beim Abschluss im achten Monat schwanger gewesen\nsei, habe sie versucht, für den Beklagten Wohnungen bzw. ein Penthouse am See\nzu finden, weil er auch seine Kinder aus seiner Ehe von Dubai nach Zürich habe\nbringen wollen. Dem Beklagten sei klar gewesen, dass sie natürlich alleine mit zwei\nkleinen Kindern nicht viel Arbeitsaufwand habe betreiben können. Sie habe schon\nzwischen 2008 und 2011, also bis zur Schwangerschaft mit T., für den Beklagten\ngearbeitet und ihn u.a. 2008 als Managerin der \"F.\" in Houston/Texas gegenüber\nseinen Geschäftspartnern vertreten. Nach der Geburt von T. habe es aber keine\nLohnzahlungen mehr gegeben, weil sie \"im operativen Geschäft nicht mehr tätig\"\ngewesen sei. Auch einer anderen Beschäftigung sei sie danach nicht nachgegangen.\n\nAuf die Frage, wie man bei der Abfassung des Mietvertrags auf den – nie bezahlten\n– Mietzins von Fr. 3'000.– gekommen sei, meinte die Klägerin, sie sei sich bezüglich der Beträge nicht mehr sicher, aber zuerst sei wohl der Lohn des Arbeitsvertrages auf Fr. 5'000,– und die Miete auf Fr. 4'000.– festgelegt worden. Das habe aber\nnicht glaubhaft gewirkt (\"einfach nicht gepasst\"), weil sie ja noch von irgendetwas\nhabe leben müssen. E. habe die Beträge dann auf Fr. 6'000.– bzw. 3'000.– geändert.\n\nEs stimme, dass der Beklagte ihr neben den schon angesprochenen\nUS$ 750'000.– weitere Zahlungen geleistet habe. Die Zahlungen seien mal von der\n\"F.\" [einer weiteren vom Beklagten beherrschten Gesellschaft] gekommen, mal von\neiner anderen Gesellschaft, und immer für Reisen, Möbel, den Kindergarten, die\nKrankenversicherung etc. ausgegeben worden. Auch in den Umbau der umstritte-\n- 21 -\n\nnen Wohnung habe sie € 80'000.– investiert und der Umzug habe ebenfalls viel\nGeld gekostet.\n\nBezüglich der Rückabwicklung des Projektes in Y.-X. führte sie (in Übereinstimmung mit dem Beklagten, vgl. die Protokollnotiz) aus, der gerichtliche Vergleich\nhabe nicht etwa eine Schlusszahlung enthalten, die sie habe leisten müssen. Vielmehr habe sie die € 70'000.– zugesprochen bekommen und das Geld in der Folge\n\"eigentlich zu 100% in Zürich … investiert\".\n\n2.2.2 Der Beklagte führte aus, die Beziehung zur Klägerin sei von Höhen und Tiefen geprägt gewesen. Er habe 2013 für die Klägerin und ihre Mutter Leibwächter\nengagiert, als ein bedrohender Chat aufgetaucht sei. Sodann habe er die beiden\nund T. 2014 nach Dubai geholt, der Klägerin ein Penthouse gemietet, ihr alles eingerichtet und ein Auto gekauft, mithin das ganze Leben bezahlt.\n\n"}