{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\ncher ein Gesellschafter eine Sache in die Gesellschaft einbringt und sein Eigentum\nins Gesamteigentum der Gesellschafter überträgt (Art. 544 Abs. 1 und 2 OR; BK-\nFELLMANN/MÜLLER, Art. 530 OR N 355 ff., sowie Art. 531 OR N 133 ff.), die Einbringung zum Gebrauch (\"quoad usum\"), bei welcher das Eigentum an der Sache beim\nentsprechenden Gesellschafter verbleibt und die Gesamtheit der Gesellschafter\neine mieterähnliche Stellung einnimmt (Art. 531 Abs. 3 OR; BK-FELLMANN/MÜLLER,\nArt. 531 OR N 173 ff.), und schliesslich die Einbringung \"ad sortem\" (der Gattung\nnach), welche das Eigentumsrecht des einbringenden Gesellschafters zwar ebenfalls unberührt lässt, während die Sache selber aufgrund der vertraglichen Verpflichtung im Innenverhältnis indessen wie Eigentum der Gesellschaft behandelt\nund damit auch wirtschaftlich allein der Gesellschaft zugeordnet wird (BK-\nFELLMANN/MÜLLER, Art. 531 OR N 165 ff.). Eine \"quoad sortem\" eingebrachte Sache\nkann diesfalls auch noch im Liquidationsstadium verwertet werden, z.B. zur Deckung von Verlusten. Verfügen die Gesellschafter bis zur Auflösung nicht über die\nfragliche Sache, fällt diese an den einbringenden Gesellschafter zurück, in dessen\nEigentum sie ja nach wie vor steht (a.a.O., N 170).\n\nGeht es um Grundstücke, zu denen auch Mit- oder Stockwerkeigentumsanteile an\nGrundstücken gehören (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Art. 712a Abs. 1 und 712d\nZGB), bedarf die Einbringung zu Eigentum der öffentlichen Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts sowie eines Eintrags sämtlicher Gesellschafter als neue Eigentümer im Grundbuch (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 656 Abs. 1 ZGB; BK-\nFELLMANN/MÜLLER, Art. 531 OR N 147 ff.). Hat keine formgültige Einbringung in der\nentsprechenden Weise stattgefunden, kann höchstens eine Einbringung quoad\nusum oder quoad sortem vorliegen.\n\n2.1 Im vorliegenden Fall behaupteten die Parteien mitunter, sie seien durch ein\nernst gemeintes Mietverhältnis miteinander verbunden. So machte die Klägerin geltend, die umstrittene Wohnung sei ihr vom Beklagten zum Gebrauch überlassen\nworden. Sie habe ihm dafür nichts bezahlen müssen, weil der Beklagte so indirekt\nder Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern nachgekommen sei und das\nDarlehen getilgt habe, welches sie ihm zum Erwerb der Wohnung gewährt habe.\nAn anderer Stelle bestritt sie die Ernsthaftigkeit des Vertrages und bezeichnete das\nMietverhältnis als simuliert. Wie der gleichzeitig erstellte Arbeitsvertrag zwischen ihr\n- 18 -\n\nund der [vom Beklagten beherrschten] B. Immobilien AG habe man auch den Mietvertrag nur gebraucht für die \"Nachhaltigkeitsprüfung der Bank\": Das Hypothekarinstitut habe beide Dokumente benötigt als Bestätigung, dass die zu erwerbende\nWohnung gesicherte Erträge abwerfe. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2.\nNovember 2017 machte sie sodann geltend, man habe beide Verträge nur angefertigt, um für sie als deutsche Staatsangehörige eine Aufenthaltsbewilligung in der\nSchweiz zu beschaffen.\n\nDer Beklagte seinerseits liess ausführen, der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag sei nicht umgesetzt bzw. einvernehmlich aufgehoben worden,\nweil die Klägerin nie Arbeit für die B. Immobilien AG geleistet habe. Der Mietvertrag\nsei ernst gemeint gewesen. Er habe die Mietzinse der Klägerin vorerst allerdings\ngestundet und die Stundung dann nach der Beendigung der Beziehung widerrufen.\n\n2.2 Zur Klärung der beidseits wenig kongruenten Standpunkte wurden die Parteien an der Hauptverhandlung vom 2. November 2017 gestützt auf Art. 56 ZPO befragt.\n\n2.2.1 Die Klägerin führte dabei aus, zur Zeit der Geburt von T. im Jahre 2010 habe\nder Beklagte in X. gelebt und dort ein Haus an der O.-strasse gekauft, mit dessen\nAusbau und Einrichtung er sie betraut habe. Damals hätten die Parteien eine Liebesbeziehung unterhalten. Zusammengewohnt hätten sie damals nicht, denn kurz\nvor der Fertigstellung habe sich der Beklagte schon mehrheitlich in Dubai aufgehalten. Er habe auch für sie in Dubai eine Wohnung gemietet. Zur Geburt von T. sei\nsie nach X. zurückgereist. Sie habe erfahren, dass der Beklagte eine Beziehung zu\nC. unterhalten habe. Deshalb sei sie nicht in die Villa an der O.-strasse eingezogen,\nvielmehr habe C. dies getan. Seit 2008 habe die Klägerin auch gewusst, dass der\nBeklagte überdies verheiratet gewesen sei. Bei T.s Geburt habe die Klägerin sich in\nder Wohnung ihrer Mutter in B. aufgehalten. Die Beziehung zum Beklagten sei damals nicht so eng gewesen; wenn er nach X. gekommen sei, hätten sie einander\naber gesehen. Als T. klein gewesen sei, habe die Klägerin zuerst bei der Mutter\ngewohnt. Da der Beklagte nicht mehr gewollt habe, dass sie in die Villa an der O.-\nstrasse einziehe, habe er ihr eine Wohnung in Y. kaufen wollen, damit sie und die\nTochter abgesichert seien. Bis zur Fertigstellung der fraglichen Wohnung habe er\ndann für sie zwei Wohnungen an der P.-Strasse in X. gemietet. Der Architekt für die\n- 19 -\n\nWohnung in Y. sei D. gewesen, der gleiche wie für das Projekt an der O.-strasse.\nDer Beklagte habe mit D. irgendwelche Geschäfte gemacht und ihm ein Darlehen\nvon € 500'000.– gewährt. Dieses hätte dann mit [den Kosten] der Wohnung in Y.\nverrechnet werden sollen.\n\n"}