{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nxen von Ärzten, Anwaltsgemeinschaften, Aktionärbindungsverträge oder juristische\nPersonen in der Gründungsphase (vgl. Art. 645 Abs. 1 OR; zum Ganzen BK-\nFELLMANN/MÜLLER, Vor Art. 530-551 OR N 199 sowie Art. 530 N 225 ff., 241 ff. 253\nff. und 260 ff.). Ein mit gemeinsamen Mitteln verfolgter gemeinsamer Zweck kann\naber auch vorliegen, wenn dieser nicht wirtschaftlicher, sondern ideeller Natur ist\n(BK-FELLMANN/MÜLLER, Art. 530 OR N 202 und 210 ff.). So subsumiert das Bundesgericht insbesondere Konkubinate und generell Lebensgemeinschaften auf der\nBasis etwa eines gemeinsamen Mietvertrages im Innenverhältnis der Partner als\neinfache Gesellschaft. Dabei ist zu beachten, dass der höchstpersönliche Aspekt\neiner Lebensgemeinschaft gerade nicht Teil der Gesellschaftsstruktur sein kann,\ndenn eine Unterordnung solcher Elemente unter einen Vertrag käme einer Persönlichkeitsverletzung gleich (Art. 27 ZGB; BGE 108 II 204 E. 3; BGE 140 III 598 E.\n3.2). Ob eine solche Gemeinschaft von Zuneigung getragen ist und ob tatsächlich\neine Wohngemeinschaft besteht, ist für die Charakterisierung der einfachen Gesellschaft nicht relevant, solange nur ein gemeinsamer Zweck mit gemeinsamen Mitteln verfolgt wird.\n\nAls Abgrenzungskriterien zu den Austauschverträgen kommen verschiedene Elemente in Betracht: Irrelevant ist zunächst das Element einer Erfolgsbeteiligung,\ndenn eine einfachen Gesellschaft kann wie gezeigt auch ideellen Zwecken dienen\n(BK-FELLMANN/MÜLLER, Art. 530 OR N 471). Typisierend sind dagegen (Rechtsfol-\nge-)Elemente wie die Personenbezogenheit der einfachen Gesellschaft, die Gleichberechtigung der Mitglieder, ihre Beiträge zur Förderung des Zwecks, die Starrheit\nin Form eines grundsätzlich nicht möglichen Austauschs der Mitglieder, die Möglichkeit der Auflösung aus persönlichen Gründen und das Gesamthandsprinzip (BK-\nFELLMANN/MÜLLER, Art. 530 OR N 172 ff.). Dabei darf nicht aus den Augen verloren\nwerden, dass selbst atypische Gebilde, die nicht alle genannten Elemente enthalten, dem Recht der einfachen Gesellschaft unterstehen können (a.a.O., N 187 ff.).\nBei Konkubinaten können ebenfalls atypische Konstellationen vorkommen. In der\nRegel liegt eine einfache Gesellschaft vor, wenn die Wohnung durch gemeinsame\nBeiträge finanziert, eine gemeinsame Kasse geführt und auch persönliche Leistungen erbracht werden (BGE 108 II 204 E. 4a; vgl. auch BGE 118 II 235 E. 3a und\nBGE 140 III 598 E. 3.2; ZK-HIGI, Vorbem. zu Art. 253-274g OR N 108; BSK OR I-\nWEBER, Vor Art. 253-273c N 2; DIETSCHY-MARTENET, Le bail d'habitation des con-\n- 16 -\n\ncubins, Basel 2014, S. 30 und 95; DILLIER, Konkubinatspartner als gemeinsame\nMieter von Wohnräumen, mp 2018, S. 239 ff., S. 244 ff.; PERMANN, Der gemeinsame Mietvertrag, mp 1997, S. 191 ff., 198; J. SCHMID, Die gemeinsame Miete – Ausgewählte Fragen, AJP 2016, S. 31 ff., 33 f.; H. SCHMID, Der gemeinsame Mietvertrag, SJZ 1991, S. 349 ff. und 374 ff., S. 350; W EBER, Der gemeinsame Mietvertrag,\nDiss. Zürich 1993, S. 91 f.).\n\n2.2.5 Es entspricht der Vertragsfreiheit gemäss Art. 19 f. OR, dass auch Kombinationen und Mischformen von Verträgen zulässig sind. So können im Rahmen einer\neinfachen Gesellschaft auch Darlehensverträge oder Aufträge zwischen den Gesellschaftern eingegangen werden (BGE 108 II 204 E. 5). Ein Mietvertrag kann eine\nartfremde Gegenleistung enthalten, etwa die Lieferung von Waren anstelle eines\nMietzinses. Auch die Abgrenzung der einfachen Gesellschaft von den Austauschverträgen ist mitunter unklar: Gesellschaftsrecht kommt nur zum Zug, wenn der\nRechtsbindungswille auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln ausgerichtet ist. Ansonsten kommen die Regeln des entsprechenden\nAustauschvertrages zum Zug, allenfalls in Kombination mit gesellschaftsrechtlichen\nElementen (JUTZI/EISENBERGER, a.a.O., S. 167 f.). Die Anwendung von Gesellschaftsrecht ist dagegen ausgeschlossen, soweit es um die Ansprüche Aussenstehender geht. Insbesondere können Unterhaltsansprüche gemeinsamer Kinder\ngrundsätzlich nicht Teil einer einfachen Gesellschaft der Eltern sein, denn sie stehen immer nur dem Kind zu, selbst wenn es um persönliche Leistungen der Eltern\ngemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB oder um Betreuungsunterhalt im Sinne von Art. 285\nAbs. 2 ZGB geht und selbst wenn die Leistung an den gesetzlichen Vertreter zu\nerbringen ist (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB). Zudem ist das Unterhaltsrecht der Parteidisposition grundsätzlich entzogen (Art. 287 ZGB; Art. 296 ZPO). Nicht ausgeschlossen ist es hingegen, dass die Eltern die Mittel zur Bestreitung ihrer gemeinsamen Unterhaltverpflichtung im Rahmen einer einfachen Gesellschaft bereitstellen, denn dies unterscheidet sich in keiner Weise vom Abschluss etwa eines Mietvertrags über eine Familienwohnung im Rahmen einer Ehe.\n\n2.2.6 Im Kontext einer einfachen Gesellschaft kann der Gebrauch einer Sache auf\ngesellschaftsrechtlicher Basis beruhen. Lehre und Praxis unterscheiden dabei drei\nFormen: Die Einbringung einer Sache zu Eigentum (\"quoad dominium\"), bei wel-\n- 17 -\n\n"}