{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nSowohl bei der Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien als auch bei der Frage nach einem normativen Konsens sind die Umstände mit zu berücksichtigen, die\nden Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Nachträgliches\nParteiverhalten ist dagegen grundsätzlich nicht von Bedeutung. Immerhin lassen\nspäter eintretende Umstände besonders bei Dauerschuldverhältnissen bisweilen\nerkennen, wie die Parteien den Vertrag seinerzeit gemeint haben bzw. ihre Erklärungen verstehen mussten und durften. Mit entsprechenden Schlüssen ist allerdings Zurückhaltung geboten, denn wenn schon eine Vertragsänderung durch\nblosses Vertragsgebaren nicht leichthin angenommen werden darf, verbietet es\nsich umso mehr, für den historischen Konsens zwischen den Parteien allzu viel aus\ndiesem Gebaren abzuleiten. Dies gilt ganz besonders, wenn schon Streit über eine\nbestimmte Frage besteht.\n\nAuch bei der Vertragsauslegung hat das Gericht vom Wortlaut der Parteierklärungen auszugehen, aber die gesamten Umstände in seine Überlegungen einzubeziehen. Selbst auf den (vermeintlich) klaren Wortlaut eines Vertrags darf nicht unbesehen abgestellt werden. Aus Art. 18 OR folgt, dass ein klarer Wortlaut für die Auslegung nicht unbedingt entscheidend und eine reine Wortauslegung verboten ist.\nSelbst wenn eine Vertragsbestimmung auf den ersten Blick klar erscheint, kann\nsich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten\nZweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt.\nBei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm\nder allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Auch das\nsystematische Element ist zu berücksichtigen. Ein einzelner Ausdruck ist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen; sein Sinngehalt\nwird häufig bestimmt durch die Stellung, die er in diesem Ganzen einnimmt. Auch\nwenn der Wortlaut für sich allein nicht als entscheidend anzusehen ist, kommt ihm\ndoch im Verhältnis zu den ergänzenden Mitteln der Vorrang zu: Immer dann, wenn\ndie übrigen Auslegungsmittel, insbesondere der Vertragszweck, nicht sicher einen\n- 14 -\n\nanderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.).\n\n2.2.1 Ein Mietvertrag setzt nach Art. 253 OR eine Einigung der Parteien voraus,\nbei welcher der Vermieter sich verpflichtet, dem Mieter eine Sache gegen einen\nMietzins zum Gebrauch zu überlassen. Typwesentlich ist damit die entgeltliche Gebrauchsüberlassung. Das Bundesgericht macht von Ausnahmen abgesehen die\nGültigkeit des Vertrages auch von der Vereinbarung eines Mietzinses in bestimmter\nHöhe abhängig (BGE 119 II 347).\n\n2.2.2 Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache stellt Gebrauchsleihe\nnach Art. 305 ff. OR dar.\n\n2.2.3 Ein Darlehen liegt vor, wenn der Darleiher sich zur Übertragung einer Geldsumme und der Borger sich zur Rückerstattung in gleicher Menge verpflichtet (Art.\n312 OR). Eine Zinsabrede ist möglich, aber nicht wesentlich für das Zustandekommen des Vertrages (Art. 313 OR).\n\n2.2.4 Im Gegensatz zu den Austauschverträgen, zu denen die soeben beschriebenen gehören, existieren auch Verträge über eine Zweckvereinigung, die im Bewusstsein von Laien gerade wegen ihrer Eigenheit weniger stark verankert sind\n(BGE 108 II 204 E. 4). Nach Art. 530 Abs. 1 OR ist die Gesellschaft die vertragsmässige Bindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Nach Abs. 2 der genannten\nNorm folgt diese Verbindung den Regeln über die einfache Gesellschaft i.S.v. Art.\n531 ff. OR, soweit nicht die Voraussetzungen einer anderen (sc. höheren) Gesellschaftsform erfüllt sind. Ein Bewusstsein der Parteien, eine einfache Gesellschaft\neingegangen zu sein, ist nicht erforderlich (BGE 108 II 204 E. 4). Entscheidend ist\nnur der Rechtsbindungswille bezogen auf den zu verfolgenden gemeinsamen\nZweck, wie sich aus der gesetzlichen Definition ergibt (\"vertragsmässige Bindung\";\ndazu z.B. JUTZI/EISENBERGER, Änderungen im Personenbestand eines Aktionärbindungsvertrages, ZBJV 2018, S. 163 ff., 167).\n\nEinfache Gesellschaften kommen im Alltag in ganz unterschiedlichen Konstellationen vor. Typische Beispiele sind etwa Baukonsortien, Joint Ventures, Gruppenpra-\n- 15 -\n\n"}