{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\nIm Konsens- wie im Auslegungsstreit hat das Sachgericht zunächst zu prüfen, ob\ndie Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem\nVerständnis geeinigt haben. Ist dies für den Vertragsschluss als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Haben die Parteien sich in den Vertragsverhandlungen zwar übereinstimmend verstanden, aber nicht geeinigt, besteht ein\noffener Dissens und damit kein Vertragsschluss. Haben sie sich übereinstimmend\ngeäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher\nzum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz\nin ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit\ndie andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist. Bleibt ein\nübereinstimmender wirklicher Parteiwille im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut\nund Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften\nund mussten. Führt diese objektivierte Betrachtungsweise zur Annahme übereinstimmender Willensäusserungen, liegt ein normativer Konsens vor (BGE 123 III 35\nE. 2.b). Bei der Bewertung des Verhaltens der Parteien ist die Sicht des vernünftigen und korrekten Vertragspartners massgeblich. Ohne gegenteilige Indizien darf\ndaher nicht angenommen werden, dass die Parteien eine unangemessene Lösung\ngewollt haben (BGE 132 III 24 E. 4; BGE 131 III 606 E. 4.1 = Pra 2006 Nr. 80; BGE\n122 III 420 E. 3a). Nach der sogenannten Unklarheitsregel sind mehrdeutige Wen-\n- 12 -\n\ndungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei\nauszulegen, welche sie verfasst hat (BGE 124 III 155 E. 1.b m.w.H.).\n\nWird eine Übereinstimmung des inneren Willens der Parteien festgestellt, so ist\ndieser tatsächliche Konsens massgebend und es braucht nicht nach dem allfälligen\nVorliegen und Inhalt eines normativen Konsenses gesucht zu werden. Nur wenn\nein natürlicher Konsens fehlt oder unbewiesen bleibt, gelangt das Vertrauensprinzip\nzur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 4C.374/2001 vom 6. September 2002\nE. 2.1). Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt indessen\njene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten Rechtsfolgen ableitet (BGE\n121 III 118 E. 4b/aa). Im Prozess um das Zustandekommen eines Vertrags bedeutet dies, dass das Gericht sich vorab zu fragen hat, ob sich aus den unbestrittenen\nWillensäusserungen der Parteien ein normativer Konsens ergibt. Ist die Frage zu\nbejahen, hat es die Parteien zum Beweis für Umstände zuzulassen, die auf einen\nabweichenden wirklichen Willen sprechen oder die die vorläufige Bewertung des\nnormativen Konsenses in einem anderen Licht erscheinen lassen.\n\nFür die Abgrenzung einer kumulativen Schuldübernahme von einer Mitmieterstellung liefert das bundesgerichtliche Urteil 4C.103/2006 vom 3. Juli 2006 ein illustratives Beispiel: Die Vorinstanzen hatten dort angenommen, die Klägerin habe keinen\nBeweis dafür vorgelegt, dass das Verhältnis des Beklagten zum Vertrag über eine\nkumulative Schuldübernahme (lediglich für Mietzinse und Nebenkosten, nicht aber\nfür Forderungen aus Schadenersatz) hinausgegangen sei. Dem widersprach das\nBundesgericht in E. 3.2 und hielt fest, die Klägerin habe einen schriftlichen Vertrag\nvorgelegt, in welchem neben einer Drittperson auch der Beklagte als Mieter genannt sei. Diesfalls obliege es der Gegenseite zu beweisen, dass der wirkliche Wille der Parteien auf eine blosse kumulative Schuldübernahme gegangen sei:\n\n\"En produisant ce contrat, la demanderesse a démontré la qualité de locataire du défendeur,\nqui se trouvait ainsi lié par toutes les obligations du bail. S'il entendait contester cette qualité,\nil appartenait au défendeur de prouver que la volonté réelle et commune des parties, lors de\nla conclusion du contrat, consistait uniquement en une reprise cumulative des dettes de loyer\net des frais accessoires par lui-même, les parties actuellement en procès ayant exclu qu'il\ns'engage comme locataire et qu'il ait la jouissance des locaux. Or, sur ce point, la cour cantonale a renversé le fardeau de la preuve puisqu'elle reproche précisément à la demanderesse\n- 13 -\n\nde n'avoir produit aucune pièce, ni formulé aucune offre de preuve tendant à démontrer que le\ndéfendeur aurait eu un comportement révélant à l'évidence sa volonté de s'engager pour le\ntout, à l'égal de son colocataire.\"\n\n"}