{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. 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Mai 2017 ausgeführt, hat die Schlichtungsbehörde nach\nArrestlegung über das Mietobjekt und der damit einhergehenden Zwangsverwaltung anstelle des Beklagten zu recht das Betreibungsamt Zürich 7 als Prozessstandschafter ins Rubrum aufgenommen. Ob das Betreibungsamt damals Instruktionen des Arrestgläubigers eingeholt hat, ist entgegen der Ansicht der Klägerin im\nAussenverhältnis bedeutungslos. Zudem wurden die Handlungen des Betreibungsamtes durch den Verzicht des Arrestgläubigers auf die Zwangsverwaltung letztlich\ngenehmigt. Falsch ist auch, dass ein Interessenkonflikt der Rechtsanwältinnen bestand: Das Betreibungsamt war sehr wohl berechtigt, auf die Rechtsanwältinnen\ndes Beklagten und Arrestschuldners zurückzugreifen, denn bezüglich der Frage\ndes Kündigungsschutzes bestanden keine Konflikte zwischen Gläubiger und\nSchuldner. Solche sind jedenfalls nicht substantiiert behauptet worden. Umso mehr\nwar der Betreibungsbeamte nach Entzug der Vollmacht für die Rechtsanwältinnen\ndes Beklagten berechtigt, sich deren Plädoyer zu eigen zu machen. Das Schlichtungsverfahren ist demzufolge korrekt durchgeführt worden. Auch die Widerklage\nist somit rechtshängig. Nur der Vollständigkeit halber kann darauf verwiesen werden, dass die Widerklage auch noch in der Stellungnahme zur Klage erfolgen kann,\nwelche der Beklagte vorliegend zur Präzisierung der Widerklage nutzte.\n\n3. Abgeurteilte Sache\n\nIm Aberkennungsverfahren verlangt die Klägerin mit Ziff. 2 ihrer Anträge unter anderem, die Rechtsöffnungskosten von Fr. 500.– sowie die dem Beklagten zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3'000.– seien \"abzuerkennen\". Wie aus der\nKlagebegründung hervorgeht, stellt sie sich auf den Standpunkt, da die Forderung\nnicht bestehe, sei die provisorische Rechtsöffnung zu Unrecht erteilt worden.\n- 10 -\n\nDem ist nicht so. Das Rechtsöffnungsverfahren stellt gemäss Art. 1 lit. c ZPO ein\nselbständiges Gerichtsverfahren im Rahmen einer Betreibung dar, bei welchem es\nentgegen der Meinung beider Parteien nicht etwa um die Forderung als solche,\nsondern um die Frage geht, ob der Antrag auf provisorische Rechtsöffnung in der\nhängigen Betreibung begründet ist oder nicht. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens sind allein vom Rechtsöffnungsgericht zu regeln. Ist eine Partei damit nicht einverstanden, hat sie Beschwerde gegen den\nRechtsöffnungsentscheid einzulegen. Andernfalls erwächst das Kosten- und Entschädigungsdispositiv in Rechtskraft. Keinesfalls kann dieser Punkt zum Thema der\nAberkennungsklage gemacht werden. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich hat das in Ziff. 5 und 6 seines Entscheids vom 9. Mai 2017 auch so\nfestgehalten. Auf den Antrag der Klägerin ist daher nicht einzutreten.\n\nIV. Materielle Behandlung der Klage\n\n1. Ungeachtet der Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien hat das Mietgericht aufgrund der anfänglichen Bejahung seiner sachlichen Zuständigkeit die Klage als Ausfluss des Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss Art. 57 ZPO im Rahmen der gestellten Anträge\nunter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und darf sich nicht darauf\nbeschränken, sie nur unter den spezialgesetzlichen Aspekten zu beurteilen (ZR 114\n(2015) Nr. 36 E. 4.5).\n\n2.1 Nach Art. 1 OR kommen Verträge durch den Austausch übereinstimmender\nWillenserklärungen zwischen den Parteien zustande. Gemäss Art. 18 OR ist dabei\nder übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien massgeblich und nicht die unrichtige Bezeichnung, welche die Parteien ihrer Vereinbarung aus Irrtum oder in der\nAbsicht gegeben haben, die wahre Natur ihres Rechtsverhältnisses zu verheimlichen. Da das Gesetz den Austausch von Erklärungen verlangt, ist es grundsätzlich\nbelanglos, welche Gedanken sich die eine oder die andere Partei beim Vertragsschluss gemacht hat. Irrelevant sind insbesondere gedankliche Vorbehalte einer\nPartei, die sie gegenüber dem Partner nicht zum Ausdruck gebracht hat – man\nspricht dabei von der sog. Mentalreservation. Mit dieser Einschränkung gilt bei Fragen des Zustandekommens oder der Auslegung von Verträgen das Primat des sub-\n- 11 -\n\njektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Prozess hängt die Prüfung der Frage zwar von der\nDarstellung der Parteien ab, deren Sache es nicht nur unter der Geltung der Verhandlungsmaxime (hier: für die Aberkennungsklage), sondern auch nach den Prinzipien der sozialen Untersuchungsmaxime (hier: für den Kündigungsschutz) ist, die\nrechtserheblichen Tatsachen vorzutragen (Art. 55 ZPO; Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m.\nArt. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Die Rechtsanwendung hat dagegen wie erwähnt von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 57 ZPO). Daraus folgt, dass\nselbst eine übereinstimmende Behauptung der Parteien hinsichtlich der Natur eines\nVertragsverhältnisses für das Gericht nicht massgeblich ist. Vielmehr hat es über\ndie Qualifikation des Vertragsverhältnisses aufgrund der (übereinstimmenden oder\nerwiesenen) substantiierten Behauptungen der Parteien zu befinden.\n\n"}