{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-06-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170012-L_2018-06-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._3_neu_01.pdf", "Checksum": "32c95be3030df044cef5175bab90e1b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:38:52", "Checksum": "4776b0790a3d1ea3f8f6ec5672e4dde5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.06.2018 MB170012-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 3: Simulierter Mietvertrag. Rechtliche Einordnung der Nutzung von Wohnräumen im Kontext einer Lebensgemeinschaft. Sachliche Zuständigkeit. Verfahrensart. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung. Prozessstandschaft bei betreibungsamtlicher Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.\n\n1.3 Für Prozesse betreffend Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- oder\nGeschäftsräumen gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren\n(Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), während für eine Aberkennungsklage das ordentliche\nVerfahren zur Anwendung gelangt, soweit der Streitwert Fr. 30'000.– übersteigt\n(Art. 219 ff. i.V.m. 243 Abs. 1 ZPO). Im ordentlichen Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime. Es ist gemäss Art. 55 ZPO Sache der Parteien, dem Gericht das\nTatsächliche ihres Streits vorzutragen. Das Gericht darf dem Urteil nur behauptete\nTatsachen zugrunde legen. Im vereinfachten Kündigungsschutzverfahren gilt dagegen die soziale Untersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Es beschränkt sich allerdings darauf, bei\nder Feststellung des Sachverhalts und der Beweiserhebung mitzuwirken. Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht durch Belehrungen und Befragungen der\nParteien darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2; BSK ZPO-MAZAN,\n3. Aufl., Art. 247 N 4). Dabei ist für das Ausmass der richterlichen Hilfe u.a. ausschlaggebend, wie kompliziert die Materie ist, wie weit die intellektuellen Fähigkeiten der betroffenen Partei reichen, ob diese anwaltlich vertreten oder rechtskundig\n-8-\n\nist und ob ein Machtgefälle zwischen den Parteien besteht (BGE 141 III 569 E.\n2.3.1; MAZAN, a.a.O., Art. 247 N 16 ff.; KUKO ZPO-FRAEFEL, 2. Aufl., Art. 247 N 10;\nBRUNNER/STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 247 N 12). Neue Tatsachen\nund Beweismittel berücksichtigt das Gericht unter der Herrschaft der sozialen Untersuchungsmaxime bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. BGE 143 III\n272 E. 2.3.2; BGE 142 III 413, E. 2.2.5; BGE 138 III 788 E. 4.2), im ordentlichen\nVerfahren dagegen grundsätzlich bis zum Beginn der ersten Parteivorträge in der\nHauptverhandlung, soweit kein zweiter Schriftenwechsel und keine zu Parteivorträgen dienende Instruktionsverhandlung stattgefunden hat (Art. 229 Abs. 2 ZPO).\n\nVerhaltensweisen der Parteien in Parallelprozessen stellen gerichtsnotorische Tatsachen dar und sind daher nach Art. 151 ZPO in beiden Verfahren verwertbar. Soweit sie aus den Akten des anderen Verfahrens hervorgehen, sind sie nach der genannten Bestimmung nicht beweisbedürftig (KUKO ZPO-SCHMID, Art. 151 N 4).\n\n2. Klagebewilligung MB170012\n\nAuch das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist Prozessvoraussetzung im\nSinne von Art. 59 ZPO (BGE 140 III 70 E. 5; 140 III 227 E. 3.2 = Pra 2015 Nr. 35;\nBGE 139 III 273 E. 2.1) und ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO).\n\nDie Klägerin brachte vor, das Betreibungsamt Zürich 7 habe im Kündigungsschutzverfahren ohne Instruktionen des Arrestgläubigers an der Schlichtungsverhandlung\nteilgenommen. Es sei trotz ausstehender Antwort des Arrestgläubigers [betreffend\nWeiterführung der Zwangsverwaltung und Vertretung durch die mit dem Kündigungsschutzverfahren durch den Beklagten beauftragten Rechtsanwältinnen] verhandelt worden. Sowohl das mit der Zwangsverwaltung beauftragte Betreibungsamt Zürich 7 als auch der Beklagte und Arrestschuldner seien durch die gleichen\nAnwältinnen vertreten gewesen, dies obschon sich der Arrestgläubiger noch gar\nnicht dazu habe äussern können, ob er mit der Weiterführung der zwangsrechtlichen Verwaltung und mit seiner Vertretung durch diese Rechtsanwältinnen einverstanden sei. Auf die Doppelvertretung aufmerksam gemacht, habe das Betreibungsamt Zürich 7 während der Verhandlung diesen Rechtsanwältinnen die Vollmacht entzogen. Das von ihnen redigierte Plädoyer sei dennoch vom Betreibungsbeamten verlesen worden. Darin habe das Betreibungsamt Zürich 7 Widerklage\n-9-\n\nerhoben und diese nach Vorgabe des ursprünglichen Vermieters und seiner\nRechtsvertretung begründet. Ob dies im Interesse des Arrestgläubigers gewesen\nsei, habe das Betreibungsamt nicht abgeklärt. Das Betreibungsamt habe nicht\nrechtsgültig Widerklage erhoben. Das Betreibungsamt habe nicht selbst darüber\nentscheiden können, ob Widerklage zu erheben sei. Das Schlichtungsverfahren sei\ndadurch seines Zwecks beraubt worden und die Klagebewilligung sei ungültig.\n\n"}